Hallo Forum,
nachdem ich bisher meine Frage allein durch Lesen der Beiträge klären konnte, muß ich als Anfänger jetzt Ihre Hile direkt in Anspruch nehmen. Ist aber wahrscheinlich wirklich nur ein Anfängerproblem:
Stationäre Verlegungi unser KH erfolgte wegen endogener Endophthalmitis (H44.02) im Rahmen einer Pleuropneumonie, wegen der die Pat. in externem KH behandelt wurde. Am nächsten Tag sollte Op erfolgen. Pat. war bei Untersuchungen nicht \"kooperativ\" und wollte bei schlechter Visusprognose nicht operiert. D.h. keine weitere stat. Behandlung bei uns und Rückverlegung in externes KH innerhalb von 24 h. Nach 5 Tagen erneute Aufnahme aus diesem externen KH wg. Befundverschlechterung. Am Folgetag ENU und Entlassung am 5. postop. Tag.
KK meldet sich nun und sagt, dass der erste Aufenthalt eine Verbringung innerhalb 24 h nach § 2 Abs.2 Nr. 2 KH Entg G. Stimmt das? Oder handelt es sich um eine Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme. Oder sind es zwei eigenständige Fälle.
Vielen danke für Ihre Hilfe
S. Kremer
Verbringung, Fallzusammenführung???
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Hallo Namenueberleger!
Meines Erachtens handelt es sich im ersten Fall um eine Verbringung, wenn der Patient nicht über Nacht in Ihrem Hause war. Die Abrechnung mit dem anderen Haus erfolgt dann nach DKG-NT.
Mit freundlichem Gruß
F. Killmer -
Hallo Herr Killmer,
mußte gerade feststellen, dass ich nicht eindeutig formuliert habe: Pat. war für eine Nacht bei uns im Haus und wurde erst am Folgetag zurückverlegt.
MfG
S. Kremer -
Solange keine anderweitige Regulierung existiert, reicht
wohl nach diesem Vertrag der Zeitraum der Verbringung auch
in den nächsten Tag hinein. z. B. in Baden-Würtemmberg wurde
die Verlegung in einem separaten Abkomen mit den KK so definiert,
dass nur die Aufnahme und Zurückverlegung am selben Tage eine
Verbringung darstellt.
Gruß