Polytrauma verstorben nach 65 Minuten

  • Guten Tag,
    ähnliches Problem:
    Kind kommt mit unklaren Bauchschmerzen; da wir keine Pädiatrie haben erfolgt die Weiterverlegung in die Kinderklinik. Abrechnung als stationär mit Verlegung. Soweit ok.
    Wenn das Kind in der Kinderklinik aufgenommen wird, akzeptiert dies auch die KK, da sie Verlegungsabschläge zum Abzug bringt.
    Wenn das Kind nach pädiatrischer Untersuchung ambulant in der Kinderklini behandelt wird, sollen wir das Ganze auch ambulant abrechnen, da das dann für die Kasse noch günstiger ist.
    Ähnliche Konstellationen lassen sich für andere (z.B. neurologische) Krankheitsbilder finden, die z.B. aus Sicht eines nicht-neurologischen Assistenzarztes die Aufnahme und Weiterverlegung in eine Neurologie erfordern. Und im Verlauf stellt sich heraus, dass es sich in der Neurologie um eine ambulante Behandlung gehandelt hat (z.B. atypische Migräne).
    Gibt es ähnliche Erfahrungen im Forum?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch!

    Wir machen ähnliche Erfahrungen. Im Falle der ambulanten Versorgung im weiterbehandelnden KH fällt es uns schwer, gegen die Kasse zu argumentieren. In der Regel rechnen wir diese Fälle als Abklärungsuntersuchung ab.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Forum,

    Entscheidend ist wie immer die ex ante Sicht des einweisenden Arztes.
    hierzu heißt es im o.g. SG-Urteil

    Zitat:

    Zitat

    Die Aufnahme ist erfolgt, wenn der Patient nach Einweisung durch den verordnenden Arzt (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) oder nach Anord-nung durch den Krankenhausarzt selbst (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) in den organisatorischen Betrieb des Krankenhauses eingegliedert wird und damit die personellen und sachlichen Res-sourcen des Krankenhauses ? unabhängig vom konkreten Umfang der Inanspruchnahme ? nutzt.
    Dies gilt jedenfalls, sofern nicht ? was schwer vorstellbar und auch vorlie-gend nicht der Fall gewesen ist ? die Ärzte des Krankenhauses den Patienten sofort als offen-kundig nicht behandlungsbedürftig zurückweisen. Eines gesonderten von der \"eigentlichen\" Krankenhausbehandlung zu unterscheidenden Zwi-schenschrittes zur spezifischen Untersuchung und Beurteilung der Krankenhausbehandlungs-notwendigkeit bedarf es dabei nicht. Diese Prüfung ist hier bereits mit der Einweisung durch den diensthabenden Notarzt bzw. der Übernahme der Behandlung durch die Krankenhausärzte erfolgt.

    und weiter:

    Zitat

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht dar-auf an, ob die spezifischen Mittel des Krankenhauses, die es von Einrichtungen der ambulanten Versorgung unterscheidet, auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Ebenso wenig ist ein tatsächlicher Aufenthalt über Nacht Voraussetzung.

    sowie

    Zitat

    Die Entscheidung, ob ein Versicherter wegen einer behandlungsbedürf-tigen Krankheit in einem Krankenhaus versorgt werden muss, kann ein die Einweisung ins Krankenhaus verordnender niedergelassener Arzt oder die Aufnahme ins Krankenhaus anord-nender Krankenhausarzt stets nur mit Blick auf die in Betracht kommenden ambulanten Be-handlungsalternativen treffen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2004, Az. B 3 KR 18/03 R).

    Auf relativierende Einlassungen der Kostenträger sollte man sich daher in derartigen Fällen nicht einlassen :d_niemals: .

    Gruß

    merguet