Belegärzte im DRG-System

  • Hallo zusammen,

    weiß jemand, wie zukünftig die Leistungen (Operationen) von Belegärzten in Krankenhäusern abgerechnet werden? Wird es reduzierte DRG´s geben? Geht es über die KV?

    Liebe Grüße

    Carsten Brumm :dance1:

  • Moin Moin,

    ...try it again..

    Hat keiner eine Idee zu der Fragestellung??(

    Würde mich über die eine oder andere Antwort wirklich freuen!:D

    Weiß jemand, wie das in Australien geregelt ist? Gibt es dort ein Belegarztsystem?

    Gruß an alle


    Carsten Brumm:dance1:

  • Zitat


    Original von cbrumm:
    Hat keiner eine Idee zu der Fragestellung??(

    Hallo Herr Brumm,

    unter

    DRG-Datensatz 31.1.2002 S. 2
    http://www.g-drg.de/service/downlo…satz_020131.pdf

    Medizinische Daten des Behandlungsfalls:

    finden Sie

    Prozedurenangaben, (wiederholbar max. 100, unabhängig von Diagnosenangaben):
    OPS-Version M an..6 siehe Kodeliste
    Prozedurenschlüssel M an..11
    OPS-Datum K an12 JJJJMMTTHHMM
    Beatmungsstunden K n..4 HHHH, siehe Hinweis
    Belegoperateur K an1 J|N
    Beleganästhesist K an1 J|N
    Beleghebamme K an1 J|N

    d. h. zu jeder(!) erfassten Prozedur kann angegeben werden, ob sie in einer Belegabteilung erbracht wurde. Im Ergebnis wird es nach meiner Überzeugung zumindest Überlegungen geben, hier ähnlich wie im Falle von FP/SE unterschiedliche Punktwerte bzw. entweder Relativgewichte oder eine Beleg-Baserate zu ermitteln.

    Ob das Sinn macht, wage ich zu bezweifeln, solange aber der ambulante Bereich weiterhin mittels EBM/GOÄ abgerechnet wird, wird man sich diese Abgrenzerei wohl antun müssen.

    In Australien geht das irgendwie anders, aber wir sind ja in Deutschland zuhause :look: .

    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [ Dieser Beitrag wurde von Scholz am 14.03.2002 editiert. ]

    [center] Bernhard Scholz [/center]

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,
    das Thema wurde schon mal im Oktober 01 hier angesprochen. Damals von Frau Klein geschrieben:

    "im Gesetzesentwurf steht, dass es eigene Fallpauschalen für Belegkliniken geben wird mit spezifischen Gewichten (also wie jetzt bei den FP und SE auch). Dabei soll die Kalkulation um die Arztkosten bereinigt werden. Ansonsten werden die gleichen Regeln gelten wie bei den hauptamtlichen DRG´s. Die Stellung der Belegärzte wird sich nicht ändern, auch dies ist bereits festgelegt."

    Anderes ist mir auch nicht bekannt.

    Schönen Tag

    D. D. Selter
    Med. Cont. BGU-Murnau

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Was gäbe es denn für Alternativen?

    Man müsste erklären, ob es nicht nur abrechnungstechnische Unterschiede zwischen einer belegärztlich erbrachten und einer in einer Hauptabteilung erbrachten DRG-Leistung gibt.

    Meines Wissens wird dies in den FP/SE-Tabellen nicht klar. Ich vermute nämlich, dass die unterschiedlichen Punktzahlen eben nur aus dem Herausrechnen der über EBM/GOÄ erzielten Erlöse aus einer mittlerweile ja auch nicht mehr ganz taufrischen Fallkostenkalkulation erfolgt und nicht auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Vollkostenrechnung, wie sie etwa für DRGs in den KPMG-Kalkulationshandbüchern erfolgt (Das könnte man aber klären, da es ja auch Handbücher zu FP/SE-Kalkulation gibt).

    Ich bestreite nicht, dass es individuelle Kostenunterschiede gibt zwischen verschiedenen Abteilungen (Hauptabt KH 1 gg. HA KH 2, BA gg. HA etc.), aber ob es regelmäßig die Belegärzte sind, die günstiger arbeiten, müßte ja erst noch bewiesen werden. Und wenn dies bei gleicher Leistung über alle (!) Kosten gesehen so wäre, machen die Hauptabteilungen irgendetwas falsch.

    Also ich bin dafür, hier keine Unterschiede zu machen, sondern es dem Vertragsverhältnis Belegarzt/Krankenhaus zu überlassen, welchen Teil eines einheitlichen DRG-Erlöses der Belegarzt erhält oder umgekehrt welchen Teil das Krankenhaus behalten darf.


    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

    • Offizieller Beitrag

    Hallo zusammen,
    mit 8-monatiger Verzögerung muss ich nochmal eine Frage zu den Regelungen für Belegärzte stellen, weil ich mich bei der Interpretation der Gesetzestexte etwas schwer tue:

    Vorgeschichte:
    Ausgehend vom § 23 Abs. 2 (BPflV `95) gelange ich zum § 23 Abs. 2 (BPflV 2004). Wenn ich mich nicht verlesen habe, wird der gesamte § 23 im Wortlaut übernommen. Im Abs. 2 des § 22 (der ab 01.01.2004 gültigen BPflV 2004) findet sich der Hinweis, dass die §§ 22-24 (also auch der o. g. Belegarztparagraf) bis zum 31.12.2004 anzuwenden sind. Ab 01.01.2005 gilt für die Belegärzte dann § 18 KHEntgG. Gemäß § 18 Abs. 2 des KHEntgG - also ab 01.01.2005 - sind gesonderte Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17 b des KHG zu vereinbaren... Dort wird in Absatz 1 Satz 14 jedoch wieder auf den § 18 Abs. 2 KHEntgG verwiesen, der aber ja erst zum 01.01.2005 in Kraft tritt.

    Meine Frage dazu:
    Wenn § 23 (Abs. 2) bis zum 31.12.2004 gilt, darin aber auf die ab 01.01.2004 aufgehobenen §§ 11 und 16 verwiesen wird, was geschieht dann im gesamten Jahr 2004 ??? Wo ist mein Denkfehler ? Könnte mir das jemand erläutern ?
    Vielen Dank im Voraus.
    Ratlose Grüße
    B. Sommerhäuser ?(