Errechnung Minder/Mehrerlösausgleich für 2004

  • Wir haben jetzt endlich ein Verhandlungsergebnis für das Jahr 2004.
    Bis zum 30. November rechnen wir weiter nach BPflV ab und der letzte Monat Dezember wird unser erster DRG-Echtabrechnungsmonat.

    Wie kann ich mir für dieses Jahr die Mehr/Mindererlöse errechnen ?

    Mir ist bekannt, das Mehrerlöse durch verbesserte Kodierqualität zu 100% ausgeglichen werden und Mindererlöse zu 40%.
    Aber wie komme ich zu einem Ergebnis ?
    Muss ich das ganze Jahr unter DRG-Bedingungen betrachten und die Differenz zum vereinbarten Casemix als Mindererlös verbuchen ?
    Welche Baserate muss ich dann ansetzen ? Mit oder ohne Erlösausgleich ?
    Ich bin relativ neu im Med.Controlling und würde mich über eine hilfreiche Antwort sehr freuen. :sterne:

  • Hallo Herr Siegel,

    erst einmal glaube ich, dass die Erlösausgleiche entweder durch die Finanzbuchhaltung berechnet werden müssen oder durch das Controlling (nicht Med. Controlling).

    Aber zu Ihrer Frage:

    Im Forum wurde schon mehrfach diskutiert was in solchen Fällen zu tun ist. Ich glaube die richtige Lösung wäre, die Fälle in 2004 durch einen Grouper zu jagen :kangoo: und diese Daten dann im Erlösausgleich zu berücksichtigen. Hierbei müssen Sie aber auch beachten, dass Sie noch Überlieger aus 2003 hatten (voraussichtlich) und diese (wiederum voraussichtlich) ja schon verhandelt waren. D.h. die Überlieger aus 2003 müssen nach BPflV ausgeglichen werden. Für 2004 haben Sie nachverhandelt, d.h. diese Fälle nachgruppieren.

    Sollten jemand andere Erkenntnisse vorliegen bitte ich um Korrektur meiner Antwort, deshalb Siegel \"Angaben ohne Gewähr\".

    Gruss

    Pandur

    :i_drink:

  • Hallo Pandur,

    die Überlieger 2003/2004 müssen zwar nach BPflV abgerechnet werden, für einen Ausgleich gibt es aber keine gesetzliche Grundlage. Falls also in der Pflegesatzvereinbarung nichts individuelles vereinbart wurde, gibt es keine Ausgleichsnotwendigkeit.

    Gruß
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Siegel,

    bezüglich der Überlieger(Erlöse) sollten Sie vielleicht auch die Position 20 im B-1 Formular prüfen (Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn). Durch Ihre späte Verhandlung für das Jahr 2004 dürfte dieser Betrag sicherlich bekannt gewesen sein und müßte dort entsprechend eingestellt sein.

    Ich würde dann Pandur folgen und alle Fälle des Jahres 2004 (Aufnahme und Entlassung in 2004) durch den Grouper jagen. Dann würden Sie eine Erlössumme für 2004 erhalten, die Sie bei einem ganzjährigen DRG-Jahr erzielt hätten...........

    Und dann werden Sie sicherlich eine ganz andere Sichtweise der Kassen zu dieser Thematik erfahren.

    Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie etwas einvernehmliches mit den Kassen zur Ausgleichsproblematik hinbekommen. :d_gutefrage: :d_neinnein:


    Grüße aus dem Norden (bedeckt, aber trocken)


    MSimon :sonne: :hasi:

  • @Herr Schmitt

    Hallo,

    ich glaube das Thema mit den Überliegerausgleichen hatten wir schon mal oder ? :k_biggrin:

    Rein gesetzmässig gesehen müssen auch die Überlieger 2003/2004 ausgeglichen werden. Hier stellt sich dann nur die Frage wie und wann ich Ausgleiche !? Entweder in 2003 oder 2004. Allerdings müssten meiner Meinung nach die Überlieger wenn in 2004 nach BPflV abgerechnet eben auch nach genau dieser ausgeglichen werden und zwar in 2004, es sei denn es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen bzw. es wurde in der Pflegesatzvereinbarung festgelegt. Für Optionshäuser trifft dies dann für die Überlieger 2002/2003 zu. Die jeweiligen Fälle die vor Pflegesatzvereinbarung noch nach BPflV abgerechnet worden sind (bspw. 01-06/04 BPflV und 07-12/04 nach KHEntgG) sollten dann wie schon genannt nachgruppiert werden (ohne Überlieger !!). Ein einfaches weglassen der Überliegerfälle kommt meiner Meinung nach nicht in Frage.

    Gruss

    Pandur

    :a_link:

  • Hallo Pandur,

    rein gesetzmäßig sind die Überliegererlöse sowohl in den Erlösen nach § 3 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG des Jahres 2004 (strittig ist eventuell, ob abgegrenzt oder nicht) als auch im Gesamtbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 5 KHEntgG enthalten. Diese beiden Größen sind nach § 3 Abs. 6 Satz 1 gegenüberzustellen und dann nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 10 auszugleichen.

    Sollten Sie die Erlöse für Überlieger bei Abschluss der Vereinbarung bereits gekannt und in korrekter Höhe eingebracht haben, verhalten sie sich absolut neutral. Sollte es zu einem Ausgleich sogenannter \"sonstiger Mehrerlöse\" kommen, ist zu beachten, dass die Überlieger nicht als Fälle gezählt werden.

    Für einen Ausgleich nach BPflV fehlt - wie bereits erwähnt - jede Grundlage. Sollten Sie anderer Ansicht sein, bitte ich um die Angabe der entsprechenden Gesetzes- bzw. Verordnungspassagen.

    Gruß
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    wahrscheinlich kann man dieses Thema endlos diskutieren, aber eine gesunde Diskussion hat ja noch niemandem geschadet. Aber zurück zum Thema:

    die Überliegererlöse sind in den von Ihnen genannten § enthalten, zumindestens konnte ich nichts gegenteiliges finden. Sie haben Recht, dass bei Berücksichtigung der Überliegererlöse 2002/2003 als sonstige Mehrerlöse die Fälle nicht zu berücksichtigen sind.

    Die Überliegererlöse wurden allerdings nach BPflV abgerechnet, da das KHEntgG in 2002 noch nicht gegriffen hat. D.h. das die Überliegererlöse, die in 2003 !! ausgeglichen werden, nach BPflV ausgeglichen werden in Kombination mit dem KHEntgG (bzw. zusätzlich). Eine andere Gesetzeslage ist mir hierzu nicht bekannt.

    Gruss

    Pandur

  • Guten Morgen Pandur,

    wenn Sie ohne gesetzliche Grundlage ausgleichen wollen, dann sollten Sie es einfach tun.

    Gruß
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    die gesetzliche Grundlage wäre die BPflV (für Altfälle) also werde ich mit Sicherheit nicht ohne Grundlage ausgleichen. (Das KHEntgG und die BPflV enthalten nun mal nichts gegenteiliges !!!!)

    Gruss

    Pandur

  • Hallo Forum,

    ich teile die Auffassung von Herr Schmitt bezüglich der Einbeziehung der Überlieger, die noch nach BPflV abgerechnet worden sind. Rein rechtlich sind diese nicht mit in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen, da es sich nicht um Erlöse nach dem KHEntgG handelt.

    Verweisen möchte ich an dieser Stelle auf einen sehr hilfreichen Artikel von Herrn Rechtsanwalt Gerd Lauterjung (veröffentlicht in \"Krankenhaus-Umschau 9/2003).
    Dort ist die rechtliche Interpretation sehr deutlich dargestellt (ich hätte es wohl kaum besser schreiben können :lach: :lach: ).

    Das die rein rechtliche Linie nicht oder nur schwer durchzuhalten sein wird ist ein anderer Punkt.
    Ich würde allerdings nicht gleich alles offenlegen, sondern auch die sicht- und rechenweise der Kassen abfordern (die haben doch sicherlich ein Berechnungsschema).
    Dann können Sie schon mal erkennen, wie hoch das Streitpotential ist.


    Sonnige Grüße aus dem Norden (blauer Himmel, 13° Grad, Urlaubsstimmung)


    MSimon
    :sonne: :sterne: :totlach:

  • Hallo,

    die Überlieger 2002/2003 BPflV sind also nicht in die Ausgleichsberechung für 2003 nach KHEntgG mit einzubeziehen. Bei einer Vermischung von BPflV und KHEntgG gebe ich Ihnen natürlich allen Recht. Ich kann nicht die Überlieger 2002/2003 nach KHEntgG ausgleichen oder mit in die Berechnung der 2003 Fälle einbeziehen. Aber ich kann Sie nachrichtlich ausweisen und eine Berechnung nach alten Ausgleichsregeln machen und somit den Ausgleichsbetrag nach KHEntgG entsprechend reduzieren (also praktisch etwas wie einen Spitzausgleich oder ?). Ansonsten wüsste ich auch nicht was man sonst mit den Überliegern machen soll wenn man sie nicht in 2002 ausgleicht aber auch nicht in 2003. :sterne:

    Gruss

    Pandur