Liebes Forum,
bei der Abrechnung von Transplantationspatienten (v.a. relevant Niere, Leber)stellt sich die Frage der Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Abstoßungsreaktionen.
Bei den Wiederaufnahmeregeln (§2) habe ich zunehmend Verständnisschwierigkeiten, je länger ich darüber nachdenke:
[f2][arial](3) Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung
fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.[/arial][/f2]
Soweit-so gut, aber so geht es weiter:
[f2][arial]Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe nach Satz 1 vor. Satz 1 ersetzt die Vorgaben des § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes; diese sind während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung (§ 11) nicht anzuwenden.[/arial][/f2]
Eine Abstoßung ist zweifellos als Komplikation im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung zu bewerten, also wären die Fälle gemäß §2 Abs. 3 zusammenzuführen. Die Ausnahme von der Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme (Kennzeichnung in Spalte 13) gilt meiner Meinung nach eigentlich nicht bei Komplikationen.
Durch den merkwürdigen Satz:
[f2][arial]Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe nach Satz 1 vor.[/arial][/f2]
könnte man nun aber argumentieren, dass die Ausnahmeregelung nun doch gilt und bei Wiederaufnahme wegen Abstoßung nicht zusammenzuführen ist. Wie sieht dies das Forum? Gibt es da schon Erfahrungen mit den Kostenträgern?