Wiederaufnahme bei Transplantationen

  • Liebes Forum,
    bei der Abrechnung von Transplantationspatienten (v.a. relevant Niere, Leber)stellt sich die Frage der Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Abstoßungsreaktionen.

    Bei den Wiederaufnahmeregeln (§2) habe ich zunehmend Verständnisschwierigkeiten, je länger ich darüber nachdenke:

    [f2][arial](3) Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung
    fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.[/arial][/f2]

    Soweit-so gut, aber so geht es weiter:

    [f2][arial]Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe nach Satz 1 vor. Satz 1 ersetzt die Vorgaben des § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes; diese sind während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung (§ 11) nicht anzuwenden.[/arial][/f2]

    Eine Abstoßung ist zweifellos als Komplikation im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung zu bewerten, also wären die Fälle gemäß §2 Abs. 3 zusammenzuführen. Die Ausnahme von der Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme (Kennzeichnung in Spalte 13) gilt meiner Meinung nach eigentlich nicht bei Komplikationen.

    Durch den merkwürdigen Satz:
    [f2][arial]Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe nach Satz 1 vor.[/arial][/f2]
    könnte man nun aber argumentieren, dass die Ausnahmeregelung nun doch gilt und bei Wiederaufnahme wegen Abstoßung nicht zusammenzuführen ist. Wie sieht dies das Forum? Gibt es da schon Erfahrungen mit den Kostenträgern?

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Zitat


    Original von Bartkowski:
    Durch den merkwürdigen Satz:
    [f2][arial]Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe nach Satz 1 vor.[/arial][/f2]
    könnte man nun aber argumentieren, dass die Ausnahmeregelung nun doch gilt und bei Wiederaufnahme wegen Abstoßung nicht zusammenzuführen ist. Wie sieht dies das Forum? Gibt es da schon Erfahrungen mit den Kostenträgern?


    Hallo Herr Bartkowski,

    in der Tat wäre nach dem Wortlaut der Verordnung auch bei einer Wiederaufnahme wegen einer Komplikation bei entsprechender Kennzeichnung keine Zusammenfassung der Aufenthalte durchzuführen.

    Leider interpretiert das Bundesministerium aber den Verordnungstext abweichend vom reinen Wortlaut, wie in den Leitsätzen nachzulesen ist.

    Inwieweit für einem solchen Fall durch ein persönliches Gespräch eine Ausnahmeregelung getroffen werden kann (ich gehe davon aus, dass die Abstoßung vom Krankenhaus nicht beeinflusst werden konnte), vermag ich leider nicht zu beurteilen.

    Gruß
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Komplikation ist für mich etwas, was auf einen Behandlungsfehler
    bzw. nicht sorgfältigen Umgang zurückzuführen ist (z. B. postoperative
    Blutung etc.). So gesehen ist eine Abstoßungsreaktion keine Komplikation, sondern eine Nebenwirkung der Behandlung, auf die der Arzt wirklich keinen Einfluß hat. Der Körper wehrt sich gegen das Fremdkörper, trotz
    einer Immunsuppression.
    Wenn unter Chemotherapie zu einer Agranulozytose kommt, so ist dies
    keine Komplikation, sondern Nebenwirkung der Therapie.
    Daher sollte man in den DKR in Zukunft zwischen Komplikation und
    Nebenwirkung doch unterscheiden.
    Gruß
    Ordu

  • Hallo Herr Ordu,

    Zitat


    Komplikation ist für mich etwas, was auf einen Behandlungsfehler bzw. nicht sorgfältigen Umgang zurückzuführen ist (z. B. postoperative Blutung etc.)...

    Vorsicht, dem ist mit Sicherheit nicht so!

    Zwar kann natürlich ein Behandlungsfehler zu einer Komplikation führen, aber nicht jede Komplikation ist Folge eines Fehlverhaltens. Es gibt auch schicksalhafte Verläufe.

    Obendrein könnten Sie bei Ihrer Sichtweise sämtliche Codes von T80. bis T88. vergessen, weil sich dann jede Klinik mit einem derartigen Code umgehend vor dem Kadi wiederfinden würde.

    Im Übrigen wird in vielen Fällen niemals eine sichere Abgrenzung zwischen Komplikation und Nebenwirkung möglich sein.

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld