• Guten Morgen,

    eine Frage aus dem Bereich Kardiologie:

    Bei einem Patienten kommt es aufgrund von Kammerflimmern zuhause zu einem Herzstillstand. Er wird vom Notarzt noch außerhalb des Krankenhauses reanimiert und intubiert. Wir denken, dass die Kodes I46.- (Herzstillstand), 8-771 (Kardiale Reanimation) und 8-701 (Endotracheale Intubation) in der Klinik nicht mehr angegeben werden dürfen, da diese Leistungen nicht von der Klinik erbracht wurden und der Herzstillstand bei Aufnahme nicht mehr vorliegt. Als Hauptdiagnose würden wir das Kammerflimmern kodieren.

    Ist dies so korrekt, oder kann man den Fall auch anders interpretieren?

    Über eine Antwort würden wir uns wie immer sehr freuen.

    Viele Grüße,

    A. Lades

  • Schönen guten Morgen Frau Lades!

    In Bezug auf die Leistungen (OPS) gebe ich Ihnen Recht, die haben Sie nicht erbracht. In Bezug auf die Diagnose würde ich jedoch die Verschlüsselung des Herzstillstandes für gerechtfertigt halten, denn er hat ja zweifellos den Krankenhausaufenthalt verursacht. (Was würden sie Verschlüsseln, wenn während des Aufenthaltes auch kein Kammerflimmern mehr aufträte?)

    Schönen Tag noch,

  • Sehr geehrter Herr Dr. Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Meinung.
    Was uns noch irritiert ist DKR 0903a: \"Herzstillstand oder Herz- und Atemstillstand (I46.- Herzstillstand) sind nur zu kodieren, wenn Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden, unabhängig vom Ergebnis für den Patienten. ... Der Herzstillstand (I46.- Herzstillstand) ist nicht als Hauptdiagnose anzugeben, wenn die zugrundeliegende Ursache bekannt ist.\"

    In unserem Fall ist die zugrundeliegende Ursache, das Kammerflimmern bekannt und damit als Hauptdiagnose zu kodieren. Würden Sie den Herzstillstand zusätzlich als ND angeben? Auch wenn die Wiederbelebungsmaßnahmen extern (nicht während des stationären Aufenthaltes) ergriffen wurden? Siehe nochmal DKR 0903a: \"Bei Reanimation im Rahmen eines Herzstillstandes ist außerdem 8-771 (Kardiale Reanimation) zuzuweisen.\" Und hier sind wir uns ja einig, dass die Reanimation nicht angegeben werden darf.

    Also, darf der Herzstillstand als ND kodiert werden ohne die Angabe der Reanimation als OPS-Kode bei den Prozeduren?

    Wie interpretieren Sie die DKR 0903a in diesem Zusammenhang?

    :d_gutefrage:

    Herzliche Grüße,

    A. Lades

  • Meines Erachtens ist die HD das Kammerflimmern, welches zum
    Herzstillstand geführt hat. Da der Herzstillstand noch vor stat.
    Aufnahme behoben wurde, darf dies auch nicht als ND kodiert werden.
    Sollte (theoretisch) die dem Kammerflimmern zugrunde liegende Erkrankung
    diagnostiziert werden können, müsste dies die HD sein.
    Gruß
    Ordu

  • Guten Morgen,

    ich habe auch eine Frage zur Behandlung durch den Notarzt:

    Patient mit Thrombose in beiden Beinen erhält aufgrund der starken Schmerzen vom Notarzt Fentanyl, wird daraufhin ateminsuffizient und bewusstlos. Intubation durch den Notarzt und stat. Aufnahme auf der Intensivstation. Hier dann noch Beatmung über 20 Stunden, nach Stabilisierung OP Thrombektomie ...

    Kann die J96.- als ND kodiert werden, obwohl die BGAs dann unter Beatmung keine pathologischen Werte mehr zeigte?

  • Guten Morgen,

    klar können Sie die J96.09 als ND kodieren, deshalb beatmen Sie den Patienten ja, Sie können optional noch die Y57.9 dranhängen.

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos