DRG-Abrechnung Endomyokardbiopsien

  • Hallo Forumsteilnehmer,

    Patienten die sich einer Herztransplantation unterzogen haben, müssen lebenslang mit Immunsuppressiva behandelt werden um eine Abstoßungsreaktion des Transplantates zu verhindern.
    Die Kontrolle ob die Behandlung mit den Immunsuppressoren erfolgreich ist, erfolgt dabei über regelmäßige Endomyokardbiopsien die histologisch beurteilt werden, bei gleichzeitiger Messung der Immunsuppressions-Spiegel. Die Medikation wird dem jeweiligen Untersuchungsergebnis angepasst.

    Bisher hatte ich diese Biopsien immer wie folgt verschlüsselt:

    Z01.8 Sonstige näher bezeichnete spezielle Untersuchungen (HD)
    Z09.0 Nachuntersuchung nach chirurgischem Eingriff wegen anderer
    Krankheitszustände (ND)
    Z94.1 Zustand nach Herztransplantation (ND)
    Z92.2 Dauertherapie (gegenwärtig) mit anderen Arzneimitteln in der
    Eigenanamnese (ND)

    OPS:
    1-497.1 Transvenöse Biopsie Endomyokard

    ergibt beim Groupen: Z62Z Nachbehandlung nach abgeschlossener Behandlung

    Nun haben uns die Kassen signalisiert, dass wir für diese Codierung nichts bekämen, da die Z01.8 zu unspezifisch wäre.
    Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, die I50.9 Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet als Hauptdiagnose zu verwenden. Dies ist in meinen Augen aber unsinnig, da ja durch die Transplantation die Herzinsuffizienz beseitigt wurde.
    Gleichzeitig verbietet es sich aber auch die Verwendung von
    T86.2 Versagen und Abstoßung eines Herztransplantates, da hier ja schon konkret der Tatbestand der Abstoßung vorliegen muß, die Untersuchung aber eben genau zur Abklärung einer solchen erfolgt.

    Wer von Ihnen kann mir einen Rat geben ?

    Vielen Dank

    Johannes Roesch

  • Hallo Herr Rösche,

    von der Sinnhaftigkeit der Kassenmeinung mal abgesehen, spricht aus meiner Sicht ja nichts dagegen, die Z09.0 als HD zu nehmen. Dies ist analog der Tumornachsorge, bei der als HD die Z08.- und als ND die Z85.- codiert wird (s. 0209a). Diesem würde beispielsweise die Z94.1 entsprechen.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    Das Problem ist, dass die Kassen -lt. unserer Verwaltung- eine Z-Diagnose als Hauptdiagnose nicht akzeptieren.
    In der Zwischenzeit bin ich aber im Kodierleitfaden Nephrologie 2004 auf eine mögliche Lösung gestoßen, die weiterhelfen könnte.
    Dort heißt es im Kapitel Transplantation:
    \"Bei stationärer Aufnahme eines früher transplantierten Patienten (das transplantierte Organ ist noch in situ) mit immunsuppressiver Therapie in diesem Zusammenhang, sind folgende Nebendiagnosen (je nach Art des transplantierten Organs) zu kodieren:
    Z94.0 (Z.n. NTx)
    Z94.1 (Z.n. HTx)
    ...

    in Kombination mit:
    D90 Immunkompromittierung nach sonstigen immunsuppressiven Maßnahmen\"

    D.h. die Haupt-Diagnose D90 sollte dann doch eine Abrechnung möglich machen.

    Viele Grüße

    Johannes Roesch

  • Sehr geehrter Herr Rösch,

    die Weigerung einer Krankenkasse, eine Z-Diagnose als HD zu akzeptieren, ist absurd und abwegig (s. zitiertes Beispiel aus den Codierrichtlinien). Dies sollten Sie nochmals mit Ihrem Medizincontroller besprechen (falls vorhanden), um hausinterne Mißverständnisse zu vermeiden.

    Die von Ihnen vorgeschlagene D90 ist im Falle einer Nachuntersuchung nicht als HD zu nehmen. Auch die Formulierung im Kodierleitfaden Nephrologie weist sie (zumindest in Ihrem Zitat) als Nebendiagnose aus.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke