Geriatrische Behandlung nach Fraktur

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Folgenden Fall möchte ich zur Diskussion stellen:

    Operative Behandlung wegen Schenkelhalsfraktur. Zunächst Entlassung in Kurzzeitpflege. Da allein durch die Kurzzeitpflege keine ausreichende Selbständigkeit zur häuslichen Versorgung erreichbar war, wurde die Patientin zur geriatrischen Behandlung wieder aufgenommen.

    Der MDK erkennt die Notwendigkeit der geriatrischen Behandlung grundsätzlich an und auch die Wiederaufnahme wird nicht problematisiert, da die ursprüngliche Absicht, die Patientin über die Pflege wieder in die häusliche Umgebung einzugliedern anerkannt und das Scheitern dieser Absicht nicht dem Krankenhaus angelastet wird.

    Allerdings haben wir bei der Wiederaufnahme erneut die Fraktur als Hauptdiagnose verschlüsselt, während der MDK meint, durch die zwischenzeitliche Entlassung sei jetzt die Z48.8 (Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen) als HD zu verschlüsseln, da die Fraktur ja nicht mehr vorliege und versorgt sei.

    In den Kodierrichtlinien habe ich keine eindeutige Aussage gefunden, die Richtlinie zur Metallentfernung (Beispiel 2 der DKR 1913) ist meines Erachtens nicht so eindeutig übertrgbar.

    Was würdet ihr verschlüsseln und vor allem warum?

    Schönen Tag noch,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Reinhard,

    es wurde nicht wegen der Fraktur aufgenommen, sondern wegen der Unfähigkeit der selbstständigen Versorgung (Geriatrie). Es handelt sich logischerweise auch nicht um einen geplanten Folgeeingriff. Die Fraktur als HD zu kodieren entspricht somit in meinen Augen nicht der HD-Definition. Gibt es denn nicht evtl. eine \"geriatrische\" Diagnose, die die stationäre Behandlungsbedürftigkeit in der Geriatrie bedingt?
    Im Zweifel bleibt dann vielleicht wirklich nur die \"Nachbehandlung\".

    Es wäre übrigens eine Frage, die man an des InEK weitergeben könnte (da hat man dann doch etwas in der Hand...), da so etwas ja nicht sehr selten vorkommt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Schönen guten Tag Dirk!

    Vielen Dank für deine Einschätzung, auf Dich als \"Lord of the Codes\" habe ich ehrlich gesagt auch gezählt. Ehrlich gesagt halte halte ich die Argumentation des MDK ja auch für nachvollziehbar, wäre ich mir sicher, dass die Fraktur verschlüsselt werden könnte, hätte ich die Frage kaum gestellt.

    Die Idee, diese Fragestellung an das InEK weiter zu geben, werde ich gerne aufgreifen.

    Vielen Dank und schönen Tag noch,

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Die Antwort de InEK ist etwas allgemein gehalten. Im Tenor: Wenn der Grund für die geriatrische Behandlung die Fraktur war, ist die Fraktur auch die Hauptdiagnose.

    Schönen Tag noch,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Reinhard,

    danke für die Info!
    Der Grund ist ja aber nicht die Fraktur ( oder sehe nur ich das so? ): \"Da allein durch die Kurzzeitpflege keine ausreichende Selbständigkeit zur häuslichen Versorgung erreichbar war, wurde die Patientin zur geriatrischen Behandlung wieder aufgenommen.\"
    Hast du das konkrete Beispiel so genannt ( ? ) und wenn ja, ist eine allgemeine Antwort nicht wirklich hilfreich.

  • Schönen guten Tag Dirk!

    Na ja, das ist wohl wieder eine Frage der Interpretation.

    Ich habe den Fall schon konkret geschildert. Damit sich jeder ein Bild machen kann, hier die Fragestellung:

    Zitat

    Schönen guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

    In dem Folgenden Fall würde ich gerne eine Frage zur korrekten Interpretation der Kodierrichtlinien stellen:

    Eine Patientin wurde operativ wegen Schenkelhalsfraktur behandelt. Zunächst Entlassung in Kurzzeitpflege. Da allein durch die Kurzzeitpflege keine ausreichende Selbständigkeit zur häuslichen Versorgung erreichbar war, wurde die Patientin zur geriatrischen Behandlung wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme fällt nicht unter eine Regelung des §2 KFPV.

    Da die geriatrische Behandlung noch im Zusammenhang mit der Fraktur steht, stellt sich die Frage, ob die Wiederaufnahme vergleichbar mit dem Beispiel 2 der DKR 1913 ist, also mit der Aufnahme zu Metallentfernung, und daher als Hauptdiagnose die Fraktur verschlüsselt wird, oder ob dies nicht vergleichbar ist und daher als Hauptdiagnose beispielsweise die Z48.8 (Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen) verschlüsselt werden muss?

    Was müsste verschlüsselt werden, wenn die Patienten aus einem anderen Krankenhaus unmittelbar nach der Akutbehandlung zur geriatrischen Behandlung verlegt worden wäre? Falls die Verschlüsselung unterschiedlich wäre, warum?

    Die Antwort möchte ich hier nicht wörtlich zitieren, da die Veröffentlichung nicht mit dem InEK abgestimmt ist, aber den Tenor habe ich genannt und Alternativen wurden nicht erörtert.

    Man kann natürlich argumentieren, dass die geriatrische Behandlung erst durch die zusätzlichen Einschränkungen aufgrund der Fraktur erforderlich war. Ich bin mir allerdings selbst noch nicht sicher, ob mir diese Argumentation oder die Antwort des InEK für eine Auseinandersetzung ausreichen.

    Schönen Tag noch,

  • Hallo die Herren Selter und Schaffert,

    ich dachte, die Sache sei mit der ersten Darstellung von Herrn Selter erledigt. Nun ergeben sich aber Fragezeichen unerwarteter Art. Auch ich sehe den Wiederaufnahmegrund in der Problematik der Unfähigkeit der selbständigen Versorgung bei vielleicht noch nicht durchgebauter Fraktur.

    Die erste Frage lautet daher: gelten noch irgendwelche Wiederaufnahmefristen? Wenn ja wäre wohl die Fraktur weiterhin die HD und der Rest ND, da die Fälle zusammengeführt werden, denn die WA kann durchaus als Komplikation der ursprünglichen Behandlung gewertet werden (nicht Ausreichen der geplanten Nachbehandlung nach Implantat, also T84.8 + ?? vielleicht Z74.ff; Z75 oder Z76.8).

    Ist der neue Aufenthalt selbständig zu werten, wäre m.E. die T84.8 ND und die dann gewählte Z-Diagnose HD (Analogie zur Hüftlux) sowie die Fraktur ND.

    Die Z48.8 erscheint mir auch nicht passend zu sein.

    Dies wäre meine Meinung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Also ohne dass ich mich im tatsächlichen Fall wirklich festgelegt habe, werde ich in dieser Diskussion jetzt einmal beispielhaft eine bestimmte Argumentation vertreten:

    Die Patientin wurde beim ersten Aufenthalt wegen der Fraktur behandelt. Anschließend wurde die Patientin in die Kurzzeitpflege verlegt weil zum Zeitpunkt der Entlassung eine AHB nicht möglich und eine geriatrische Behandlung nicht erforderlich schien. In der Pflege stellte sich jedoch heraus, dass eine geriatrische Behandlung doch indiziert ist.

    Dies ist - im konkreten Fall auch im Einvernehmen mit dem MDK - keine Komplikation der Behandlung und auch sonst keine Voraussetzung zur Fallzusammenführung.

    Somit ist die Frage in diesem Fall: Was ändert sich durch die zwischenzeitliche Kurzzeitpflege an dem Anlass der geriatrischen Behandlung? Denn beispielsweise bei einer unmittelbaren Verlegung in die Geriatrie - auch aus einem anderen Krankenhaus - wäre zweifellos (hier äußert sich das InEK eindeutig) die Fraktur die Hauptdiagnose!
    :d_gutefrage:
    Schönen Tag noch,