Aufnahme von Begleitpersonen nach §17b KHG

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ab 2005 dürfen Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG - § 1, aus medizinischer Notwendigkeit aufgenommen werden.
    1. Frage: gibt es einen Kriterienkatalog für die medizinische Begründung? Oder bleibt dies im Ermessensspielraum des Arztes?

    2. Frage: die Abrechnung erfolgt über die DRG (Kode Z 76.3) des Patienten. Oder wird der Kostenträger der Begleitperson herangezogen?

    3. ist der Begriff der \"unmittelbaren Nähe\" genauer definiert?

    4. Was ist, wenn die Begleitperson unter 18 Jahre ist? Der Patient unter Betreuung steht?

    MfG

    Peter Berger
    Klinische Kodierfachkraft
    Assistent Medizincontrolling
    03.11.04

    Mit kollegialen Grüßen
    Peter Berger
    Kodierfachkraft/Assistent Medizincontrolling
    Krankenhaus Rummelsberg
    90592 Schwarzenbruck
    email: berger.peter@rummelsberger.net
    :kangoo:

  • Hallo Hr. Berger,

    alle Fragen kann ich leider nciht benatworten - überhaupt gebe ich hier nur mal meine vErmutungen wieder:

    zu 1: soweit ich weiss gibt es keinen Kriterienkatalog, es ist tatsächlich im Ermessen der Ärzte. und dann bei der Abrechnung im Ermessen der Kostenträger - wie werden die das blos auslegen .....??!!??

    zu 2. die Abrechnung kann nicht als DRG erfolgen, da ja pro Tag 45Euro abzurechnen sind, ich denke aber sehr wohl über den Kostenträger des Patienten

    zu 3: hier gibt es meiner Kenntnis nach keine \"Legaldefinition\" ist auch weider auslegungssache - auch hier wird es den Kostenträger wohl nie \"unmittelbar Nah\" genug sein....

    zu 4: habe ich auch keine Ahnung, aber wie alt die Begleitperson ist, sollte keine Rolle spielen..

    Grüsse aus Bad Wildungen

    J. Raddatz

  • Hallo Hr. Berger, hallo Forum,

    das ist ein leidiges Thema. Irgendjemand ist jetzt auf die Idee gekommen, die Begleitpersonen aus dem Budget rauszurechnen und separat abzurechnen.
    Früher war alles besser.....

    Aber zum Punkt:

    es gibt bisher keine Richtlinien, die eine Altersgrenze oder ähnliches festlegen. Es liegt also zunächst mal am Arzt, der die Notwendigkeit bescheinigt und dann im Ermessen der Kasse, was sie akzeptiert. Ich gehe davon aus, dass jede einzelne Kasse interne Anweisungen/RIchtlinien erstellt, wie im Einzelfall zu entscheiden ist.

    Gruß Pekka

  • Hallo Pekka,
    wo haben Sie das her, dass die Begleitpersonen aus dem Budget herausgerechnet werden müssen? Im 2.FpÄndG konnte ich keinen Hinweis hierauf finden?

    Danke

    J. Raddatz

  • Hallo Pekka, hallo Forum,

    wenn es also keine klaren Kriterien gibt, lassen Sie uns welche schaffen.

    Kriterium 1:
    Die Aufnahme ohne Begleitperson würde relevante Gsundheitsschäden nach sich ziehen. Beispiel: Die Aufnahme nur des erkrankten siamesischen Zwillings.

    Kriterium 2:
    Die Aufnahme ohne Begleitperson würde zu Unter- oder Fehlernährung führen. Beispiel: Säugling, der gestillt wird.

    Kriterium 3:
    Die Aufnahme ohne Begleitperson würde zu psychischen Schäden führen. Beispiel: Patient in einer Entwicklungsphase, in der die Trennung von der wichtigsten Bezugsperson das Risiko der Entwicklung einer neurotischen Störung signifikant erhöht. Beispiel: Kleinkind in der oralen Phase mit nachweisbarer enger Mutterbindung. Hier stellt sich allerdings das Problem des Nachweises der genannten Voraussetzungen.

    Mehr fällt mir jetzt nicht ein. Forum, was ist von diesen Kriterien zu halten? Fallen Ihnen noch weitere ein? Für Ideen bin ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen


    H. Bürgstein

  • Hallo,
    als erstes ganz ketzerisch: Wer schon mal auf einer Kinderstation gearbeitet hat, wird eingestehen müssen, dass die wenigsten Begleitpersonen medizinisch notwendig, d.h. den Genesungsprozess fördernd und unterstützend sind. - Aber das wird keiner öffentlich zugeben. (Ich auch nicht ...)

    Fürs Praktische haben wir einen Dokubogen für die Kinderabteilung entworfen, bei dem folgenden Kriterien eine medizinsche Notwendigkeit begründen:
    - gestillte Kinder
    - schwere Erkrankung / Behandlung des Patienten
    - behinderte Kinder / besondere Pflege notwendig
    - Kinder unter (hier 6) Jahren
    - sonstiges (hier kann man sicher viel unterbringen).

    Ich denke, dass es recht schnell Richtlinien von Kassenseite geben wird, bzw. das die Rechnungen einfach nicht bezahlt werden mit der Begründung \"nicht medizinsch notwendig\". Wer will das auch prüfen? Der ohnehin überlastete MDK?? Der Sachbearbeiter?? Ein psychtrisches Gutachten nach dem KH-Aufenthalt??
    Ich glaube, dass da recht wenig Geld fliessen wird ...

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold