Sehr geehrte Damen und Herren,
ab 2005 dürfen Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG - § 1, aus medizinischer Notwendigkeit aufgenommen werden.
1. Frage: gibt es einen Kriterienkatalog für die medizinische Begründung? Oder bleibt dies im Ermessensspielraum des Arztes?
2. Frage: die Abrechnung erfolgt über die DRG (Kode Z 76.3) des Patienten. Oder wird der Kostenträger der Begleitperson herangezogen?
3. ist der Begriff der \"unmittelbaren Nähe\" genauer definiert?
4. Was ist, wenn die Begleitperson unter 18 Jahre ist? Der Patient unter Betreuung steht?
MfG
Peter Berger
Klinische Kodierfachkraft
Assistent Medizincontrolling
03.11.04