Verlegungspauschale

  • Hallo DRG Gemeinde
    im Fallpauschalen-Katalog 2005 sind einige DRG mit einer Verlegungspauschale gekennzeichnet. Wo finde ich die Höhe dieser Pauschale? Wo kann ich mehr Informationen her bekommen???
    MfG
    J.Bücker :chili:

  • Hallo Herr Bücker,

    als Verlegungsfallpauschalen sind im FP-Katalog 2005 DRGs gekennzeichnet, bei denen im Falle einer Aufnahme- oder Entlassverlegung kein Abschlag bei Nichterreichen der mittleren Verweildauer vorgenommen wird, die Spalte 11 ist bei diesen DRGs dementsprechend leer.
    Die Höhe der Pauschale finden Sie, wie bei allen anderen DRGs auch, in Spalte 4 des Katalogs (bei Versorgung durch Hauptabteilungen).

    Der Begriff \"Verlegungsfallpauschale\" ist interessanterweise nirgendwo definiert. Im Jahr 2004 gibt es im Übrigen auch 2 Verlegungsfallpauschalen (P61C und P62C), bei denen im Katalog zwar ein Verlegungsabschlag definiert ist, dieser aber nicht zur Anwendung kommt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo, Forum, ich muß jetzt diesen Thread nochmal aufwärmen: Wie ist das nun z.B. mit KHK-Patienten?
    Fall 1: Sie werden mit Angina pectoris in einem KH aufgenommen und ein zweites KH überwiesen. Hier wird sowohl die Angiographie, wie auch die Bypass-OP durchgeführt. Rechnet das zweite Haus diese Fallpauschale ab und braucht keine Verlegungsabschläge zu befürchten, wenn das zweite Haus den Patienten ins erste Haus zurückverlegt. Aber das erste Haus muß Verlegungsabschläge befürchten und Fälle zusammenführen?
    Fall 2: Der Patient wird im ersten Haus coronarangiographiert und nur zur Bypass-OP verlegt. Was rechnet das zweite Haus ab? Rechnet es nur die DRG mit dem Eingriff ab? Oder rechnet das zweite Haus eine Verlegungspauschale ab und rechnet mit dem ersten Haus ab?

    Grundsätzliche Frage: Betreffen Verlegungspauschalen nur die Verlegungsabschläge oder betrifft das auch weitergehende Verrechnungen zwischen den einzelnen Krankenhäusern? Ich hab\' nach wie vor nichts Weiterführendes über Verlegungspauschalen gefunden. Gibt\'s dazu was Neues? Wer kann mir helfen?

    mfg Gerhard Füchsl

  • Hallo Herr Fuechsel,

    zum ersten Fall. Das ganze ist natürlich abhängig von der mGVWD der DRG\'s in den Häusern. Das zweite Haus muss bei Rüückverlegung vor Erreichen der mittleren Verweildauer ebenfalls Verlegungsabschläge anrechnen. Die Fallzusammenführung im ersten Haus erfolgt in Abhängigkeit vom Zeitabstand Aufnahme1 - Aufnahme2 und der OGVD der ersten DRG, wenn die 2. DRG aus der selben Basis-DRG ist.

    Zum Fall 2:
    Die 2. Klinik rechnet ihre DRG ab, evt. mit Verlegungsabschlag, wie auch die erste Klinik, wenn sie vor Erreichen der mVWD verlegt.

    Grundsätzlich sind Verlegungspauschalen DRG\'s, zu deren Definition ausser Diagnosen auch eine Verlegung (oder Tod) gehört.

    Eine Verrechnung zwischen Krankenhäusern gibt es im DRG-System nicht. Ein Haus, eine DRG.

    Allerdings gibt es eine Verbringungsleistung (bei Rückverlegung innerhalb von 24h). Dann rechnet das zurückverlegende Haus einen zu verhandelnden Betrag mit dem anderen Haus ab. Dafür kann das Leistungs-anfordernde Haus aber auch die entsprechende DRG mit der Kasse abrechnen.

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie