4 Aufnahmen -> wie abrechnen?

  • Hallo Forum,

    ich habe hier einen etwas komplizierten Fall bzgl. Abrechnungseinordnung.
    1) 28.10.04 ambulante Notfallbeh. mit Feststellung OP-Indikation (Chir)
    2) 02.11.04 vorstationärer Termin mit Aufnahme geplant am 05.11.04
    3) 4.11.04 02:59 Uhr Notfall wegen kardialer Beschwerden, daher OP-Termin verworfen (Kardiologie)
    Umwandlung des vorstat. Aufenthaltes 02.11.04 in \"nur vorstationäre Behandlung\" ohne geplante vollstationäre Aufnahme
    Patient wurde aber am 04.11.04 22:00 Uhr wieder entlassen.
    4) Am 05.11.04 morgens Aufnahme zur geplanten OP.
    Ich bin für jeden Hinweis zur Abrechnung dankbar.

  • Hallo GeRo!

    Der 28.10. ist als ambulante Notfallbehandlung mit der KV abzurechnen.

    Der 02.11. bleibt vorstationär mit anschließendem stationären Aufenthalt.
    Aufnahme innerhalb von 5 Tagen nach Erbringung (§ 115 a SGB V)!

    Aufnahme am 04.11. + Beurlaubung von 22 Uhr bis 05.11. Aufnahmeuhrzeit.

    Dies wäre meine Idee. Um die Einbeziehung des 02.11. in die DRG werden Sie nicht herum kommen.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,

    ich schließe mich an. Ohne die DRG bzw. deren Verweildauern zu kennen gehe ich auch davon aus, dass es sich bei den beiden letzten Fällen um eine Wiederaufnahme handeln wird. D.h. alle Diagnosen und Prozeduren werden \"zusammengeworfen\" und gegroupt.
    Die zwischenzeitliche Entlassung wir als \"Beurlaubung\" eingetragen und der vorstationäre Tag fällt (wie schon geschrieben) besauerlicherweise auch in die DRG.

  • Vielen Dank schon einmal für die Hinweise. Die Fälle werde ich dann wohl zusammenziehen und groupen. Ich war mir nur nicht so sicher mit Punkt 3. :d_gutefrage:
    Wäre am 5.11. die Aufnahme nicht erfolgt wegen der kardiologischen Komplikationen, dann hätte ich sicher ambulant (1.), nur vorstationär (2.) und vollstationär (3.) getrennt abrechnen können. Und irgendwann später wäre die OP (unter 4.) angefallen.
    Gruß
    GeRo

  • Hallo,
    ich möchte nur noch einmal klar stellen, dass die 3. Behandlung (kardiologischer Notfall) nichts mit der geplanten chirurgischen OP zu tun hat. Es bestand lediglich zwischenzeitlich die Gefahr, dass die OP ausfällt wegen der kard. Probleme. Im Grunde handelt es sich bei den Aufenthalt 3 und 4 um zwei medizinisch völlig verschiedene, unabhängige Ereignisse.

  • Hallo GeRo!

    Die Gründe für die Aufnahme spielen eigentlich keine Rolle! Die Frage ist, welche DRG rechnen Sie ab. Eine kardiologische (Grund der Aufnahme) oder die chirurgische mit kardiologischen Komplikationen?

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer