Definition uGVD / oGVD

  • Liebes Forum,

    ich habe mal wieder eine Frage zur Definition:

    Wie sind die Begriffe \"untere Grenzverweildauer\" und \"obere Grenzverweildauer\" im DRG-System definiert?

    Im Fallpauschalenkatalog ist jeweils der erste Tag mit Abschlag bzw. der erste Tag mit Zuschlag ausgewiesen.
    In der KFPV 2004 sind die Abrechnungsregeln bezüglich Langliegerzuschlag und Kurzliegerabschlag folgendermaßen formuliert:

    §1 (2) \"Ist die Verweildauer eines Patienten oder einer Patientin länger als die obere Grenzverweildauer, wird ... ein tagesbezogenes Entgelt abgrechnet.\"

    §1 (3) \"Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patientinnen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer, ist ... ein Abschlag von der Falllpauschale vorzunehmen.\"

    Meiner Interpretation nach ist demzufolge
    uGVD = erster Tag mit Abschlag + 1
    oGVD = erster Tag mit Zuschlag - 1

    Leider wirden die Begriffe \"uGVD\" und \"oGVD\" im Sprachgebrauch nicht einheitlich benutzt.

    Gibt es eine offizielle Definition der Begriffe \"untere Grenzverweildauer\" und \"obere Grenzverweildauer\" im DRG-System? Wo könnte ich es genau nachlesen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    A. Lades

  • Hallo Frau Lades,

    Sie haben den Sachverhalt korrekt interpretiert.

    In der KFPV 2003 gab es die §§ 6 und 7, jeweils Abs. 1, in denen die Methoden zur Ermittlung der oGVD bzw. uGVD vorgeschrieben wurden. Wenn ich mich nicht irre, ist die Bestimmung dieser Werte jedoch mittlerweile Aufgabe des InEK. So sollte es (nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr. 1) zumindest sein.

    Gruß

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt, hallo mseidel,

    vielen Dank für Ihre Antworten!

    Bei dem Versuch die angegebene Internet-Seite zu öffnen, bekam ich leider den Hinweis, dass das Dokument nicht gefunden wurde.

    Aber es ging mir auch nicht darum, wie die Werte der oGVD / uGVD zu ermitteln sind, sondern ob man die Zahlen, die im Fallpauschalenkatalog ausgewiesen sind (erster Tag mit Abschlag und erster Tag mit Zuschlag) mit der uGVD bzw. oGVD gleisetzen kann.

    Meiner Meinung nach nicht. So wie ich es aus der Fallpauschalenverordung herauslese ist beispielsweise für die DRG I03D der erste Tag mit Abschlag 5, demzufolge die uGVD 6 und die oGVD 25, da erster Tag mit Zuschlag 26.

    Wenn man dies irgendwo nachlesen kann, würde ich mich weiterhin über entsprechende Hinweise freuen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    A. Lades

  • Hallo, bei der I03D ist das wie folgt: wie Sie richtig wiedergeben, der erste Tag mit Abschlag 5, der erste Tag mit Zuschlag 26, d.h.

    Die untere Grenzverweildauer ist 6 Tage (ab hier kein Abschlag mehr)(liegt der Patient nur 5 Tage, ist für ein Tag der Abschlag zu berechnen), die obere Grenzverweildauer ist 25, da es ab den 26. Tag bereits einen Zuschlag gibt.

    Nachlesen kann man das in dieser Form nirgends, aber es ergibt sich aus der Logik heraus.

    Grüsse

    JJR