Beurlaubung in der Psychiatrie

  • Hallo Forum!
    In der Psychiatrie :keule: werden Patieten manchmal probeweise nach Hause beurlaubt (\"Belastungsurlaub\"). Kennt jemand die gesetzliche Grundlage hierfür ? Speziell interessiert mich, ob es eine definitive Begrenzung dieser Maßnahme auf max. eine Übernachtung gibt oder ob der Patient in begründeten Einzelfällen auch mal für zwei Nächte nach Hause darf.

    Danke schon mal und schöne Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Moin, moin,

    meines Wissens gehört diese Form der Beurlaubung zur Therapie. Wo solche Therapieinhalte eine Rechtsgrundlage finden sollen, ist mir schleierhaft.
    Wichtig ist meines Erachtens nur, dass unabhängig vom Grund der Beurlaubung die vollständigen Abwesenheitstage nicht berechnungsfähig sind.

    Da ich aber auch hierfür leider keine Quelle liefern kann, war ich wohl keine so große Hilfe!?

    Vielleicht fühlt sich ja jemand animiert, mir kräftig zu widersprechen, dann kommt die Diskussion wenigstens in Gang.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Moin Moin, Herr Leonhardt,

    \"Belastungsurlaube\" (sofern medizinisch indiziert) sind Bestandteil der Behandlung des Patienten und medizinisch notwendig. Diese medizinische Notwendigkeit ist gegeben, da eine \"Reizkonfrontation in vivo\" eine Massnahme ist, die bei bestimmten Erkrankungen und unter bestimmten Umständen den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht.
    Dieser aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse kann entsprechenden Studien entnommen werden, die z.B. auch Gegenstand von Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sind (z.B. \"Angsterkrankungen\" auf der Leitlinien-Homepage der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften http://www.awmf-online.de )
    Eine Begrenzung z.B. auf eine Nacht entspricht nicht dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Vielmehr muss im Einzelfall über die Art und Weise (inkl. Dauer) der \"Reizkonfrontation\" entschieden werden. Diese Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
    Wie schon von \"ToDo\" erwähnt, sind die Zeiten der Beurlaubung selbstverständlich nicht in Abrechnung zu bringen.

    beste Grüsse

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo zusammen,

    hier in Rheinland-Pfalz besteht ein solche Regelung in unserem Landesvertrag gem. § 112 SGB V

    § 6 Abs. 7a lautet:

    \"Für die Dauer der Beurlaubung werden den Krankenkassen die Tage, an denen der Pat. den Urlaub antritt und aus dem Urlaub zurückkehrt, mit den vollen tagesgleichen Pflegesätzen gem. § 13 BPflV in Rechnung gestellt. Für dazwischen liegende Urlaubstage werden die tagesgleichen Pflegesätze gem. § 13 BPflV mit 75 % v. H. berechnet; bei mehr als zwei Tagen werden die tagesgleichen Pflegesätze nicht mehr berechnet. Fallen Urlaubsantritt und Urlaubsende auf einen Tag, dürfen die tagesgleichen Pflegesätze gem. § 13 BPflV für einen Tag berechnet werden.\"


    Evtl. haben Sie Glück und Sie finden eine ähnliche Regelung in Ihrem Landesvetrag.

    MfG
    KM

  • Hallo zusammen!

    Wenn der - medizinische - Grund für die Beurlaubung dokumentiert ist, sollte es keine Probleme geben, im Gegensatz zu Patienten aus der Somatik.

    Gruß aus Hamburg

    Manfred Nast