stationäre Aufnahme nach ambulanter Arthroskopie

  • Ein schönen (bei uns sonnigen) Freitagvormittag an alle Anwesenden

    Ich habe heute folgendes Problem:

    Der Versicherte wird nach einer ambulanten Arthroskopie (im Krankenhaus) wegen einer orthostatischen Dysregulation zur weiteren Betreuung stationär aufgenommen.

    Eine ambulante Abrechnung liegt bisher nicht vor. Das Krankenhaus rechnet den stationären Aufenthalt mit der HD S83.2 und der ND I95.1 sowie den Prozeduren 5-810.0h und 5-812.5 ab und ermittelt damit die DRG I18Z.

    Soll das korrekt sein? Die Prozeduren wurden doch ambulant durchgeführt. Ist die Hauptdiagnose hier die I95.1 oder sagt man: die Behandlung des Meniskusrisses war der Auslöser der orthostatischen Dysregulation und somit für den stationären Aufenthalt verantwortlich?

    Also, ich wäre für HD S83.2 ohne Prozeduren und damit DRG I77Z. Je mehr ich aber darüber nachdenke, desto unsicherer werde ich.

    Kann mir bitte jemand helfen?

    Mit freundlichen Grüßen für ein schönes 3. Adventswochenende

    Tina

  • Schönen guten Tag Tina!

    Es kommt darauf an, ob die ambulante OP von einem Niedergelassenen (Beleg-)Arzt oder vom Krankenhaus nach § 115b SGB V erbracht wurde.

    Der Niedergelassene rechnet ambulant ab, für die nachfolgende stationäre Behandlung ist dann die Komplikation die Hauptdiagnose.

    Im Gegensatz dazu erfogt jedoch nach der Vereinbarung zu § 115b bei unmittelbarer stationärer Aufnahme nach der Operation die Abrechnung der gesamten Leistung als stationärer Fall:

    Zitat

    Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V

    § 7 Vergütung
    (2) Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Dies ist in Ihrem Beispiel auch offensichtlich erfolgt.

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen und sonnigen Tag,

  • Wäre das denn auch so, wenn der Pat. nach dem vom KH erbrachten ambulanten Eingriff nach Hause geht und erst am Morgen des nächsten Tages wegen einer Komplikation aufgenommen wird?
    Kann sich das KH dann frei entscheiden, eine DRG für Eingriff und Komplikation abzurechnen (HD im Beispiel von Tina = Meniskusschaden) oder statt dessen Ambulante OP und stationäre Behandlung der Komplikation (HD = Orthostatische Dysregulation) getrennt?

    Gruß

    H. Bürgstein

  • Schönen guten Tag Herr Bürgstein!

    Laut dem oben zitierten Vertragstext gilt die Einbeziehung der OP-Leistung in den stationären Aufenthalt bei stationärer Aufnahme \"an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses\".

    Bei Aufnahme am nächsten Tag wäre für mich die ambulante OP gesondert zu berechnen und die Komplikation die Hauptdiagnose der stationären Behandlung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo liebes Forum

    Ich muss das Thema nocheinmal aufreifen.
    Kann/Muß ich den ambulanten Aufenthalt auch einfach in einen stationären umwandeln wenn der Pat. schon zu Hause war.
    Folgener Fall: Pat. bekommt seine geplante ambulante OP,geht nach Hause.
    Kommt 3 Stunden mit Nachblutung wieder, wird nun stationär aufgenommen.
    Ich mache es mir vielleicht auch nur selber schwer,aber in allen Beispielen wird immer sofort in stationär umgewandelt, hier war aber der
    Pat. zu Hause.Der § 7 sagt\" am demselben Tag\",dann wäre es so.Aber was ist
    mit den Stunden die er zu Hause verbracht hat?Fallen die unter den Tisch?
    Wie gesagt vielleicht mache ich es mir selber schwer,aber mein Doc möchte
    gerne ambulant und stationär abrechnen und nach § 7 habe ich so meine zweifel.

    Hoffe auf Antwort

    Zabi

  • Hallo Zabi!

    Die Aufnahme erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt der ambulanten OP.
    EDV-technisch war der Patient nie zu Hause (es sei den Sie beurlauben ihn für die Abwesenheitsstunden). Die Dokumentation der Abwesenheit erfolgt in der Krankenakte.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer