Ein schönen (bei uns sonnigen) Freitagvormittag an alle Anwesenden
Ich habe heute folgendes Problem:
Der Versicherte wird nach einer ambulanten Arthroskopie (im Krankenhaus) wegen einer orthostatischen Dysregulation zur weiteren Betreuung stationär aufgenommen.
Eine ambulante Abrechnung liegt bisher nicht vor. Das Krankenhaus rechnet den stationären Aufenthalt mit der HD S83.2 und der ND I95.1 sowie den Prozeduren 5-810.0h und 5-812.5 ab und ermittelt damit die DRG I18Z.
Soll das korrekt sein? Die Prozeduren wurden doch ambulant durchgeführt. Ist die Hauptdiagnose hier die I95.1 oder sagt man: die Behandlung des Meniskusrisses war der Auslöser der orthostatischen Dysregulation und somit für den stationären Aufenthalt verantwortlich?
Also, ich wäre für HD S83.2 ohne Prozeduren und damit DRG I77Z. Je mehr ich aber darüber nachdenke, desto unsicherer werde ich.
Kann mir bitte jemand helfen?
Mit freundlichen Grüßen für ein schönes 3. Adventswochenende
Tina