Fallzusammenführung?

  • Guten Morgen, Forum,
    wir haben nocht nicht sehr viel Erfahrung mit Fallzusammenführungen unter DRG-Gesichtspunkten, daher möchte ich folgenden Fall hier kurz ansprechen:
    1.Aufhenthalt: 19.12.2004 - 24.12.2004 DRG H42A(5-513.1)
    2.Aufenthalt: 03.01.2005 - 05.01.2005 DRG H41B(5-513.1 und 5-513.f0)
    Beide Aufenthalte sind nach § 2 KFPV 2004 zu prüfen.
    Nach dem Ablaufschema ist hier die Frage, ob Wiederaufnahme wegen Komplikation innerhalb der OGVD, wenn nicht, neuer Fall.
    Mein Chefarzt sagt, hier würde keine Komplikation vorliegen, sondern primär eine Fortführung der Therapie. Der Patient wurde auf Grund der Feiertage entlassen.
    Muss ich hier eine Fallzusammenführung vornehmen?
    Danke im Voraus.
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader!

    Ihr Chefarzt hat die Frage bereits beantwortet. Der Patient ist als Wiederaufnahme zu führen. Die Therapie wurde wegen der Feiertage unterbrochen, nicht beendet. Ohne Feiertage wäre der Aufenthalt ohne Unterbrechung fortgeführt worden. Ergo ist es m. E. ein Fall.

    Mit freeundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,
    medizinisch ist der Meinung von Herrn/Frau Killmer zu folgen, aber nach der KFPV 2004 erst dann, wenn der Fall nach der Wiederaufnahmeregelung 2004 ergibt:
    1. WA innerhalb der OGVD, wenn ja: gleiche Basis-DRG?, wenn ja: Fallzu-
    zusamenführung. Wenn nein: s. Punkt 2.
    2. WA innerhalb der OGVD, wenn nein: innerhalb 30 Tagen? wenn ja: erste
    Partition \"medizinisch\" oder \"sonstige\" und zweite Partition
    \"operativ\"?, wenn ja: Fallzusamenführung, wenn nein: WA wegen Kompli-
    kation innerhalb OGVD des Vorfalles?, wenn ja: Fallzusammenführung,
    wenn nein: Neuer Fall.
    Ganz offensichtlich handelt es sich in Ihrem Fall um eine von der entlassenden Abteilung geplante Wiederaufnahme. Die Entlassung im ersten Fall war auch offensichtlich medizinisch vertretbar,. Ich habe just gerade keinen Katalog verfügbar, ich schätze die OGVD mal auf 12. Damit fällt der Fall unter Punkt 2 und die WA erfolgte außerhalb der OGVD und nicht aufgrund einer Komplikation und sie fällt in die gleiche Basis-DRG ohne Wechsel der Partition, damit ergibt sich ein neuer Fall.
    Abgesehen davon, daß eine Beurlaubung im Vorfeld mit der Kasse geklärt werden muß (sofern Sie einen Landesvertrag haben), kann es sich bei einer Unterbrechung von 10 Tagen m. E. nicht um eine Beurlaubung handeln. Ich würde also beide Fälle unter Hinweis auf die für 2004 geltenden Abrechnungsbestimmungen abrechnen (sofern meine Annahme der OGVD stimmt).
    Nebenbei bemerkt, ich hasse diese willkürlichen Entscheidungen der Abteilungen, die trotz immerwährender Schulung offensichtlich immer noch nicht begriffen haben, worum es eigentlich geht.
    Gute Nacht
    regular

    :kangoo: :kangoo: