Hallo Forum,
ich möchte nur mal kurz eine Bestätigung, obwohl ich mir eigentlich sicher bin:
Fallbeispiel:
Vorstationäre Behandlung am 11.01. - Stationäre Aufnahme am 16.01. als Folge der der vorstationären Behandlung
M.E. kann die vorstationäre Behandlung nicht gesondert abgerechnet werden, da innerhalb von 5 Tagen vor stationärer Aufnahme (§115a Abs.2 SGB V).
Stimmen Sie mir zu?
MFG