krankenhausindividuelle ZE

  • Hallo zusammen!

    Gemäß § 15 Abs. 1 KHEntgG sind bis zum Vorliegen einer Budgetvereinbarung 2005 die bisherigen Zusatzentgelte nach Anlage 4 KFPV 2004 abzurechnen, denen die im Jahr 2005 nicht mehr anzuwendende
    OPS-Version für 2004 zugrunde liegt.
    Gemeinsame Auffassung von DKG und GKV/PKV
    Solange keine Entgelt- und Budgetvereinbarung für das Jahr 2005
    vorliegt, sind die krankenhausindividuell vereinbarten
    Zusatzentgelte nach Anlage 4 KFPV 2004 weiterhin abrechenbar.

    Verstehe ich das richtig?
    Wir rechnen für medikamentenfreisetzende Stents bis zu unseren Budgetverhandlungen weiterhin das ZE44 anstatt des ZE2005-19 ?
    Und was passiert wenn wir den OPS-Schlüssel 8-837.m9 verschlüsseln, der ja nicht zum ZE44 führt. Ich nehme an, dass wir für diesen Fall erstmal kein ZE abrechnen können. Ist das richtig?

    Mit freundlichen Grüßen
    J.Hummer