Zitat
Original von R. Schaffert:Ich kann Ihre Argumentation nachvollziehen, halte sie aber für gefährlich. Nicht nur die Aufnahme eines gesunden Säuglings ist medizinisch nicht erforderlich, sondern auch die stationäre Durchführung einer normalen Geburt (siehe z.B. Holland oder meine eigenen Kinder).
Hallo Herr Schaffert, diesbezüglich nochmals ein Hinweis von mir:
Lassen Sie uns doch mal darüber nachdenken, weshalb es den Frauen in Deutschland erlaubt ist stationär zu entbinden, obwohl streng genommen kein Krankheitszustand vorliegt. Der Anspruch ergibt sich nämlich nicht aus dem §39 SGB V, sondern aus §197 RVO.
Hier einige Infos dazu:
ZitatAlles anzeigen
Nach § 197 RVO hat eine Versicherte, die zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen wird, für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung, jedoch längstens für sechs Tage. Für diese Zeit besteht kein Anspruh auf Krankenhausbehandlung. Krankenhauszuzahlungen sind für die Dauer der Entbindungsanstaltspflege grundsätzlich nicht zu zahlen.Die Leistungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich zuletzt anlässlich ihrer Besprechung am 28.3.1996 mit der Thematik \"Fallpauschalen bei Entbindungsanstaltspflege - Zuzahlungen\" befasst. Seinerzeit waren mit der Bundespflegesatzverordnung vom 26.9.1994 u.a. für bestimmte Leistungen der Krankenhausbehandlung Fallpauschalen zugelassen worden. In der Praxis traten im Zusammenhang mit der Fallpauschale für die Entbindungsanstaltspflege sowie die Fallpauschale für den gesunden Säugling bei Entbindungsanstaltspflege leistungsrechtliche Umsetzungsfragen auf.
Die Krankenkassen-Spitzenverbände stellten nochmals in diesem Zusamenhang fest, dass die Fallpauschale für Entbindungsanstaltspflege sowohl leistungsrechtlich als auch buchungstechnisch (vgl. Erlass des BMG vom 08.11.1995, BArbBL 1996, Seite 54) der Entbindungsanstaltspflege zugeordnet wird. Durch den Charakter als \"Entbindungsanstaltspflege\" für den gesamten durch die Pauschale abgedeckten Zeitraum war, aus Sicht der Besprechungsteilnehmer, eine (ggf. ab dem 7. Tag nach der Entbindung zu leistende) Zuzahlung der Versicherten nicht gerechtfertigt.
Da die zu zahlende Fallpauschale für den (gesunden) Säugling bei Entbindungsanstaltspflege den gesamten Bereich des stationären Aufenthalts des Kindes abdeckt, wurde vereinbart, auch hier keine Aufteilung der Pauschale in \"Entbindungsanstaltspflege/ Krankenhausbehandlung\" vorzunehmen. Die Vergütung ist durch die für die Mutter zuständige Krankenkasse zu entrichten.
Zum 1.1.2003 wurde mit dem DRG-Fallpauschalen-System eine neue Abrechnungsgrundlage bei stationärer Krankenhausbehandlung eingeführt. Die Auswirkungen haben die Krankenkassen-Spitzenverbände am 24./25.7.2003 erörtert.
Sie kamen zu dem Ergebnis, dass durch die Einführung des DRG-Fallpauschalen-Systems grundlegende abrechnungstechnische Änderungen eingetreten sind. Dies habe zur Folge, dass die bisherigen Aussagen zu Zuzahlungen bei Entbindungsanstaltspflege nicht mehr anwendbar sind. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung in § 197 RVO/§ 24 KVLG sind bei einer Verweildauer von mehr als 6 Tagen nach der Entbindung ab dem 7. Tag Zuzahlungen nach § 39 Abs. 4 SGB V zu entrichten.
Das Besprechungsergebnis vom 28.03.1996 wurde aufgehoben.
Da jede OGVWD für gesunde Säuglinge länger ist als die \"Entbindungsanstaltspflege\", wird bei Überschreiten (streng genommen eigentlich ab dem 7. Tag nach der Entbindung) aus einer stationären Leistung nach RVO nunmal eine Leistung nach §39 SGB V. Dies hat M.E. nunmal die Folge, dass eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegen muss, die einer Behandlung eines Krankenhauses bedarf, um sie zu rechtfertigen. Bei einem gesunden Säugling ist das aber nicht der Fall. -> Keine kostenübernahme als eigener Fall (als Begleitperson könnte ich mir noch vorstellen).
Ich bin ja mal auf die Reaktionen und den weiteren Verlauf dieser Diskussion gespannt.
MFG