Verdachtsdiagnosen

  • Hallo liebes Forum,

    ich benötige einen Rat zum folgenden Problem.
    Pat. kommt mit \"Unterbauchschmerzen\" zur stationären Aufnahme. Eine Koloskopie und Gastroskopie ergab keinen pathologischen Befund.
    Es wurde eine Röntgenuntersuchung der BWS /LWS veranlasst, da die Schmerzen vom Rücken in den Bauch ausstrahlten. Der Befund \"Osteochondrosis intervertebralis und Spondyarthrose im Bereich der unteren LWS.
    Weiterhin bestand ein Harnwegsinfekt mit Staph-kokkenbesiedelung der mit Supracombin therapiert wurde.
    Eine weitere spezielle Therapie wurde nicht durchgeführt außer eine medikamentöse Behandlung mit Diazepam.
    Im Entlassungsbrief wurde als Hauptdiagnose die \"unklaren Unterbauchschmerzen am ehesten vertebrager Genese\" beschrieben.

    Nach Überprüfung durch den MDK kam dieser zum folgendem Urteil:
    Ursache der Erkrankung konnte nicht geklärt werden -> gem. DKR 008b ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren, hier also die R10.4 (Bauchschmerzen). Die Spondylose ist auch nur eine mögliche Ursache der Beschwerden, also Verdachsdiagnose. Es resultiert die DRG G48A - so der MDK.

    Mit dieser Begutachtung / Urteil bin ich natürlich nicht einverstanden. Dann könnte doch noch eher die N39.0 mit B95.7 die Kriterien der HD erfüllen - oder ???

    Hoffe auf eine schnelle Antwort.

    Danke im Voraus.

    ochpowi

    :uhr:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    die DKR Verdachtsdiagnosen ist Ihnen ja bekannt. Es liegt also einzig an Ihrer Dokumentation, zu welcher Diagnose man dann kommt.

    Sie konnten keine definitive Zuordnung der Eingangsbeschwerden zu einer Diagnose herstellen:

    a) Sie haben eine Verdachtsdiagnose gestellt und diese auch behandelt = Verdachtsdiagnose als HD.

    b) Sie haben eine Verdachtsdiagnose gestellt und diese nicht behandelt oder hatten gar keine = Symptom als HD.

    Wenn also in Ihrem Entlassbrief zu lesen ist:
    \"Die Beschwerden waren am ehesten auf die festgestellten degenerativen Veränderungen der WS zurückzuführen und wir haben entsprechend mit X therapiert (haben Sie wohl aber nicht)\", dann wäre das Ihre HD, Harnwegsinfekt ND.

    \"Die Beschwerden waren am ehesten auf die festgestellte Infektion im Harntrakt zurückzuführen und es wurde eine Antibiose eingeleitet\", dann wäre das Ihre HD, die WS-Deg. eher nicht ND.

    Wenn aber geschrieben steht:
    \"Patient wurde mit unklaren Unterbauchschmerzen aufgenommen. Die durchgeführte Diagnostik konnte keine pathologischen Befunde erbringen, die die Beschwerden erklärten. Ein nebenbefundlich festgestellter Harnwegsinfekt wurde mit Antibiotikum-X behandelt\", dann sind die Bauchschmerzen HD, Harnwegsinfekt ND.

    Ihre Dokumentation muss Ihnen die Frage beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung.

    Die Verdachtsdiagnose wurde nicht behandelt - nur als diagnostischer Aufwand wurde das Röntgen durchgefürhrt, da die Schmerzen zum Teil bewegungsabhängig waren.
    Das Symptom der Bauchschmerzen wurde auch nicht behandelt aber der diagnostischer Aufwand der Gasto und Colo -> kein path. Befund.

    Im Entlassungsbrief ist in der Epikrise beschrieben, dass sowohl die Ursachen der Beschwerden, die deg. Veränderung sein kann, als auch der Harnwegsinfekt.

    Nochmals herzlichen Dank.

    ochpowi

    • Offizieller Beitrag

    Hallo noch mal,

    nachdem ich mir die Beschreibung erneut durchgelesen habe, musste ich feststellen, dass hier überhaupt nicht in Frage kommt, die DKR D008b zu bemühen (habe vorhin wohl während der Antwort ein Schläfchen gehalten). Diese besagt:
    \"Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind.\"

    Sie haben aber gesicherte Diagnosen, somit ist die HD-Zuordnung nach der DKR D002d vorzunehmen:

    \"Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren und das Symptom wird nicht kodiert. Dies betrifft Symptome, die im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrunde liegenden Krankheit vergesellschaftet sind.\"

    Die Verdachtsdignosenregel kann hier gar nicht zum Tragen kommen, weil die erhobenen Diagnosen ja gesichert sind. Letztlich bleibt dann die Frage nach der Zuordnung des Symptoms zur zugrundeliegenden Erkrankung. Womit wir wieder beim Anfang sind und bei Ihrer Dokumentation (s.o.).

  • Hallo Herr Selter,

    noch einmal recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
    Für Ihren letzten Beitrag bin ich Ihnen sehr dankbar. Somit habe ich auch gute Argumente gegen den MDK-Bescheid Einspruch einzulegen.

    Grüße aus Westerstede


    ochpowi


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