Wiederaufnahme in das geliche KH < 24 Stznden...

  • Liebes Forum,
    bzgl. der Wiederaufnahme in das gleiche Krankenhaus kursiert bei uns die Vorstellung, dass Fälle, die nach Entlassung nach vollstationärer Behandlung aus unserem Haus innerhalb von 24 Stunden wieder aufgenommen werden ( z.B. Entlassung nach Behandlung einer diabetischen Gangrän ... dann Wiederaufnahme nach Sturz wg. Oberschenkelhalsfraktur )in jedem Fall, d.h. unter Nichtanwendung jeglicher üblicher Wiederaufnahmekriterien ( z.B. gleiche Basis etc. ), mit dem vorherigen Fall zusammenzuführen sind. :d_gutefrage:

    Ich meine, dass dem nicht so ist, kann auch nirgendwo Textstellen oder Hinweise finden, die diese Vorstellung unterstützen.
    Letztendlich wende ich mich - sozusagen zur finalen Bestätigung meiner Annahme, dass dem nicht so ist - an das Forum und bitte um Bestätigung....
    oder im Falle meines Irrtums 8o um entsprechende Hinweise... :deal:

  • Guten Morgen Ramsold,
    einen identischen Fall ( reguläre Entlassung Innere, Wiederaufnahme in das gleiche Krankenhauss innerhalb 24 Stunden wegen Sturz im Heim) hatten wir diese Woche in einer MDK Prüfung vor ORT. Auch hier im Forum wurde meine Frage gleichlautend beantwortet.
    Eine Wiederaufnahme innerhalb 24 Stunden in das gleiche Krankenhaus ist keine Verlegung innerhalb 24 STD. und somit nicht zu verknüpfen.
    Sicher werden die Experten hier noch den entsprechen § zitieren.

    Kurt Mies

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    wenn hier die Wiederaufnahmeregeln nicht getroffen werden, ist der Fall nicht zusammenzulegen.

    Was mit den 24 Stunden in der Fallpauschalenverordnung gemeint ist, betrifft verlegte Patienten:

    §1: ... Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

    §2: ... Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so gilt dies nicht als Verlegung im Sinne des Satzes 1; in diesem Falle ist bei frühzeitiger Entlassung die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau