Belegarzt, ambulante OP, dann stat. Behandlungsnotwendigkeit

  • Hallo, Forum,

    Wie darf eigentlich abgerechnet werden:

    Belegarzt führt ambulant einen Eingriff durch, hernach (am gleichen Tage) stellt sich eine stationäre Behandlungsnotwendigleit heraus und der Belegarzt nimmt den Patienten in seine Belegabteilung auf.

    Ist eine OPS-Verschlüsselung der ambulanten Leistung in die Falldaten des dann stationären Behandlungsfalles aufzunehmen (analog zu \"Ambulantem Operieren\"). Wäre also im Nachhinein auch der ursprünglich ambulante Eingriff, sowohl für den Belegarzt, als auch das Krankenhaus so abzurechnen, als hätte er von vorneherein stationär stattgefunden ?

    Meines Erachtens eigentlich \"Nein\", aber unter Berücksichtigung des BSG Urteils vom 4.3.2004, B 3 KR 4/03 R http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…484&pos=0&anz=1
    möchte ich dies hier einmal hinterfragen...

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg,
    hallo Forum,

    für mich stellt sich die Situation wie folgt dar: Ein niedergelassener Vertragsarzt, der auch Belegarzt ist, führt einen ambulanten Eingriff durch und beabsichtigt, die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen. Soweit so klar. Dann ergibt sich, unmittelbar nach Beendigung des Eingriffs (?*) - aufgrund irgendwelcher Probleme oder Komplikationen - die Notwendigkeit, den Patienten auf der Belegabteilung aufzunehmen. Somit wird aus dem ursprünglich ambulanten Fall ein stationärer und damit wären auch die OPS der (ursprünglichen) ambulanten Leistung zu codieren. Geschehe dieses nicht, würden beispielsweise die im Zusammenhang mit der Operation erbrachten Leistungen des OP-Pflegers bzw. der OP-Schwester nicht berücksichtigt werden. Die Leistungen des Arztes dürften natürlich dann auch nicht - wie ursprünglich geplant - als ambulante OP-Leistungen sondern als belegärztliche Leistungen mit der KV abgerechnet werden !

    Einen Widerspruch zu den Entscheidungen des BSG vermag ich nicht zu erkennen. Das BSG hat zwar die geplante Form der Behandlung in den Mittelpunkt seiner Entscheidungen gestellt - \"wird eine stationäre Behandlung geplant ist sie auch eine stationäre, nahezu unabhängig von den sich tatsächlich einstellenden Gegebenheiten\" - jedoch kann wohl kaum darauf aufbauend die Meinung vertreten werden, dass gelte auch für geplante ambulante Behandlungen/Operationen. Beispiel: Aus einer ursprünglich geplanten ambulanten Operation erwächst aufgrund von unerwarteten Komplikationen eine 20tägige Intensivbehandlung. Pech gehabt: Es werden nur ambulante Leistungen vergütet !

    (?*) Eine andere Betrachtung ergibt sich, wenn der ambulante Eingriff abgeschlossen war, der Patient bereits nach Hause entlassen wurde und dann am gleichen Tage wieder aufgenommen werden müsste. Aber diese Konstellation meinen Sie wohl nicht.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Zitat


    Original von Systemlernender:
    Ein niedergelassener Vertragsarzt, der auch Belegarzt ist, führt einen ambulanten Eingriff durch und beabsichtigt, die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen. [...] Dann ergibt sich [...] die Notwendigkeit, den Patienten auf der Belegabteilung aufzunehmen. Somit wird aus dem ursprünglich ambulanten Fall ein stationärer und damit wären auch die OPS der (ursprünglichen) ambulanten Leistung zu codieren. [...] Die Leistungen des Arztes dürften natürlich dann auch nicht - wie ursprünglich geplant - als ambulante OP-Leistungen sondern als belegärztliche Leistungen mit der KV abgerechnet werden [...]

    Hallo Forum,
    dem gesunden Menschenverstand folgend ist dieses Vorgehen sinnvoll. Im Gegensatz zum Amb. Operieren nach § 115b fehlt mir jedoch die gesetzliche Grundlage. Daher meine Frage (Juristen bitte melden):

    Gibt es eine Vorschrift oder ein Urteil zur Abrechnung ambulanter Operationen durch Belegärzte (KV, nicht § 115b) bei nachfolgender erforderlicher stationärer Aufnahme ?

    Wie verhält es sich, wenn die stat. Aufnahme schon im Vorfeld geplant wird bzw. für wahrscheinlich gehalten wird ?

    Vielen Dank und sommerliche Grüße, P. Leonhardt

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo werte Mitstreiter!

    Habe ich etwas mißverstanden!

    Meines Wissens werden Patienten, die vom KH ambulant operiert und am selben Tag,wegen Komplikationen stationär aufgenommen werden, immer komplett stationär geführt. Egal ob diese zwischendurch zu Hause warne oder nicht.

    Da es für belegärztliche Abteilungen ebenfalls DRG\'s gibt, stellt sich mir die Frage: \"Warum sollte es in diesem Falle anders sein?\"

    Schönes Wochenende!

    Mit freundlichem Gruß aus dem heißen Ruhrgebiet
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer!
    Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt.

    Zitat


    Original von Killmer:
    Meines Wissens werden Patienten, die vom KH ambulant operiert ...

    Meine Frage bezieht sich auf Patienten, die eben nicht vom Krankenhaus, sondern vom niedergelassenen Arzt operiert werden (der in anderer Funktion zufällig auch noch Belegarzt ist).

    Zitat


    Original von Killmer:
    Da es für belegärztliche Abteilungen ebenfalls DRG\'s gibt, stellt sich mir die Frage: \"Warum sollte es in diesem Falle anders sein?\"

    Ebenso könnte der operierende KV-Arzt argumentieren: \"Ein Kollege, der nicht Belegarzt ist, wird die OP in jedem Fall mit der KV abrechnen können - warum sollte mir diese Möglichkeit versperrt sein, weil ich zufällig auch Beleger bin ?\"

    Ich freue mich auf weitere Hinweise.
    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Zitat


    Original von Leonhardt:

    Hallo Forum,
    dem gesunden Menschenverstand folgend ist dieses Vorgehen sinnvoll. Im Gegensatz zum Amb. Operieren nach § 115b fehlt mir jedoch die gesetzliche Grundlage. Daher meine Frage (Juristen bitte melden):

    Gibt es eine Vorschrift oder ein Urteil zur Abrechnung ambulanter Operationen durch Belegärzte (KV, nicht § 115b) bei nachfolgender erforderlicher stationärer Aufnahme ?

    Hallo Herr Leonhardt,

    ich bin zwar kein Jurist, aber ich melde mich trotzdem (Herr Mährmann wird mir verzeihen :lach: ).

    Ein entsprechendes Problem wurde durch das BSG am 08.09.2004 unter dem Aktenzeichen B 6 KA 14/03 R entschieden. Ergebnis ist, dass die durchgeführten Prozeduren dem stationären Aufenthalt zugeordnet werden.

    Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben. Und sonst gibt es ja noch die wirklichen Juristen.

    Schönes :sonne: :sonne: :sonne: Wochenende

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,
    hallo Forum,

    schön, dass die vor mir seinerzeit angestellte Überlegung, die Herr Dr. Leonhardt als \"dem gesunden Menschenverstand folgend\" bezeichnet hat (Besten Dank daür !) sich offenbar auch als juristisch tragfähig erwiesen hat.

    Gruß

    Der Systemlernende