Verlegung und Rückverlegung Psychiatrie

  • Hallo guten Morgen -
    ein Patient - von uns (DRG-KH) extern verlegt in die Psychiatrie (nicht DRG) - wird von dieser zu uns zurückverlegt. Gilt für diesen Fall die ganz normale Rückverlegungsreglung? oder handelt es sich unsererseits um eine Entlassung und anschließende Wiederaufnahme?

    Vielen Dank für Ihre Antworten im voraus.

    egrundh :d_gutefrage:

  • Schönen guten Tag!

    Es gelten die normalen Rückverlegungsregelungen.

    Sofern es sich bei dem anderen Krankenhaus um ein Akutkrankenhaus im Sinne des KHG bzw § 108/109 SGB V handelt (keine Reha) spielt es keine Rolle, ob dieses Krankenhaus nach BPflV oder KHEntgG abrechnet. Bei einer Psychiatrie gelten die Rückverlegungsregelungen im Übrigen auch, wenn es sich um eine Abteilung des eigenen Hauses handelt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,
    ist die folgende Fallkonstellation als Rückverlegung (und somit FZ ) zu werten:

    1. Aufenthalt:
    09.02.2009 - 25.02.2009
    Verlegung in die Psychiatrie
    2. Aufenthalt:
    10.03.2009 - 18.03.2009
    Aufnahmesituation:
    Pat. wird in der Psychiatrie synkopal - dort wird der Rettungswagen gerufen und die Pat. wird als Notfall bei uns vorgestellt - Ursache hier HI.
    Handelt es sich in diesem Fall um eine Rückverlegung gem § 3 (Abs. 3) FPV?
    Gruß,
    B. Schrader

  • Schönen guten Tag Herr Schrader,

    warum sollte es sich nicht um eine Rückverlegung handeln? Der Patient ist aus ihrem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt worden und von dort innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung ohne Unterbrechung > 24h wieder in Ihr Krankenhaus gekommen. Alles Andere spielt keine Rolle!

    Das ist rein formale Regelung (wie die Aufwandspauschale :d_zwinker: )

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Alles Andere spielt keine Rolle!
    Das ist rein formale Regelung (wie die Aufwandspauschale :d_zwinker: )


    Hallo, Herr Schaffert,
    ... da beißt die Maus wohl keinen Faden ab.
    Ich danke Ihnen.
    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Forum,

    ich habe mal eine Frage andersrum:

    Aufnahme am frühen morgen in die Psychiatrie (Abrechung nach BPflV)
    Nach 2 Stunden Verlegung klinikintern auf die Innere (DRG-Abrechunng)
    Am gleichen Tag Rückverlegung in die Psychiatrie

    Das die unterschiedlichen Abrechungsbereiche wie 2 Krankenhäuser zu werten sind ist klar, aber ich bekomme nun den Aufnahmetag 3x in Rechnung gestellt (2x von der Psychiatrie und 1x DRG-Abrechung abzgl. Verlegungsabschlägen).

    Leider finde ich auf die schnelle keine Rechtsgrundlage dafür, ob es im Bereich der BPflV auch sowas wie Fallzusammenführungen gibt. §14 Abs.2 Satz 2 BPflV bezieht sich m.E. nur auf das Verhältnis von internen Abteilungen, die nach BPflV abrechnen oder ist es übertragbar unter dem Motto, die Psychiatrie darf den Tag nur 1x abrechnen?

    (Anmerkung: Bitte nicht auf das Thema Verbringung abzielen. Das spielt hier keine Rolle)

    Vielen Dank für die Mithilfe

    Mr. Freundlich

  • Schönen guten Tag Mr. Freundlich,

    ich kann durchaus verstehen, dass Sie ein Problem haben.

    Ich gehe davon aus (so verstehe ich Ihren letzten Satz), dass jede dieser Behandlungen medizinisch erforderlich war und es sich jedesmal um tatsächlich vollstationäre Behandlungen gehandelt hat.

    Damit ist die DRG-Abrechnung - denke ich - klar und wird von Ihnen wohl auch nicht problematisiert.

    In Bezug auf Ihre Interpretation bezüglich der Geltung von § 14. Abs. 2. S. 2 lediglich im Bereich der BPflV gebe ich Ihnen Recht; die Verlegung in den Geltungsbereich des KHEntgG gilt als externe Verlegung und fällt daher nicht unter diese Regel.

    Eine Fallzusammenführungregel ist mir in der BPflV nicht bekannt. Daher ist jeder Aufenthalt einzeln zu betrachten:

    Für Psychiatrieaufenthalt 1 ergibt sich die aufnahme und Entlassung am selben Tag, so dass nach § 14. Abs. 2. S. 1, 2. Halbsatz hier 1 Tag berechnet wird.

    Für Psychiatrieaufenthalt 2 ist der selbe Tag wieder Aufnahmetag und daher zu berechnen.

    Genau so sähe es aus, wenn der Patient in eine andere Psychiatrie weiterverlegt worden wäre. Auch dann hätten Sie den Tag 3x in Rechnung gestellt bekommen. Mangels einer Zusammenführungsregel für Wiederaufnahmen oder Rückverlegungen in das selbe Krankenhaus gibt es keine Begründung, warum es hier einen Unterschied zwischen Rück- und Weiterverlegung geben sollte.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    vielen Dank für die Antwort.

    Ich hatte es ehrlich gesagt befürchtet, dass der Tag 3x bezahlt werden muss. Ich wollte nur sichergehen, dass ich nicht eine Vorschrift übersehen habe (Eine derartige Kontellation habe ich bisher noch nicht gehabt). Aus dem Bauch raus, hätte ich fast gewettet, dass sowas nicht geht, aber man lernt nie aus.

    Einen schönen Arbeitstag wünscht

    Mr. Freundlich

  • Schönen guten Tag Mr. Freundlich

    ich gehe davon aus, dass sich das Problem mit Einführung der Psychiatriepauschalen lösen wird. Die \"bewährten\" Wiederaufnahmeregelungen der Somatik wird die Kostenträgerseite der Selbstverwaltung sicherlich in entsprechender Form in das System einzubringen wissen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Mr. Freundlich,

    leider ohne eine fundierte Grundlage ist mir aus \"jener Zeit\" jedoch noch die Verfahrensweise wie folgt in Erinnerung:

    Mit einem tagesgleichen Pflegesatz war dieser Tag abgegolten, ob er nun 2x mal am Tag kam oder zB morgens vorstationär war und nachmittags stationär aufgenommen wurde - es gab einen Pflegetag vergütet und nicht einen weiteren oder noch eine Pauschale, weil an demselben Tag im gleichen KH Behandlungen zu unterschiedlichen Uhrzeiten stattfanden.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo,

    in unserem Haus wurde ein Patient stationär behandelt und regulär entlassen. Am folgenden Tag wurde der Patient in der Psychatrie eines anderen Krankenhauses aufgenommen, die nach tagesgleichen Pflegesätzen abrechnet. Die Krankenkasse verlangt nun, dass wir einen Verlegungsabschlag auf unserer DRG-Endrechnung ausweisen.

    Nach einigen Rücksprachen erhielten wir die Info, dass kein Verlegungsabschlag zu berechnen sei, da diese Abschläge nur den Entgeltbereich der DRG-Fallpauschalen betreffen würden. (siehe § 3 Abs. 4 Satz 2 FPV 2009) In unserem Fall rechnet das andere Krankenhaus ja nach Pflegesätzen ab.

    Trotzdem wir der Krankenkasse diese Auffassung mitgeteilt haben, beharrt diese weiterhin aufgrund des \"Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen un des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2009 nach dem KHEntgG und der PFV 2009\"
    auf die Abrechnung eines Verlegungsabschlags.

    Unserer Frage ist nun ob jemand eine ähnliche Erfahrung mir der Krankenkasse gemacht hat und wie in diesen Fällen weiter verfahren wurde.

    Vielen Dank.