Verlegungsabschlag

  • Hallo, ich habe eine für mich noch nicht lösbare Frage:

    Folgender Fall: Ein Patient ist vom 7.12.-20.12.04 in teilstationärer Behandlung in einem anderen Krankenhaus, das erst ab 1.5.05 an der DRG-Abrechnung teilnimmt.
    Er kommt am 20.12.04-22.12.05 abends zu uns in stationäre Behandlung.
    Die Krankenkasse hat nun einen Verlegungsabschlag von uns gefordert. Trotz Recherche in allen möglichen Gesetzestexten, Beispielen, Abrechnungsleitfäden etc. konnte ich eine solche Fallkonstellation nicht finden und weiß somit nicht, ob wir überhaupt verpflichtet sind, diesen Abschlag zu akzeptieren.
    Wer kann mir bitte helfen?

    Herzlichen Dank
    C.Lahm, UK Bonn

  • Hallo Frau Lahm,

    §3 KFPV 2004 bzw. §3 FPV 2005 behandelt in Absatz 4 die Verlegung von einem Entgeltbereich in einen anderen. Satz 2 sagt hier, dass für den Entgeltbereich der DRG\'s die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden sind. Diese regeln wiederum die Verlegungsabschläge.

    Also hat die die Krankenkasse hier recht, das Verlegungsabschläge zu berechen sind. Das ist unabhängig davon, ob das verlegende bzw. entlassenden Krankenhaus bereits nach DRG\'s abrechnet.

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

  • Hallo zusammen,

    die genannten Textstellen treffen auf den von Frau Lahm geschilderten Fall nicht zu, da sie die erstens nur interne Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses regeln, und zweitens eine Tagesklinik - unabhängig davon, ob das zugehörige Krankenhaus bereits umgestiegen ist oder nicht - weder unter die Bundespflegesatzverordnung (es gelten lediglich analoge Ausgleichsregelungen) noch unter die besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 S. 1 fällt.

    Die zentrale Frage ist m. E., ob ein Wechsel von der teilstationären Versorgung in einem Krankenhauses zur vollstationären Versorgung in einem anderen Krankenhaus eine Verlegung i. S. des § 3 FPV 2005 ist. Dagegen spricht, dass in § 6 Abs. 2 FPV 2005 beschrieben ist, wie mit einem Wechsel (tatsächlich wird hier nicht von interner Verlegung, wie z. B. im § 3 Abs. 4, gesprochen) der Versorgungsbereiche in entgegengesetzter Richtung zu verfahren ist. Innerhalb eines einzigen Krankenhauses dürfte somit gelten, dass es für einen Wechsel von teil- nach vollstationär keine Regelung und damit auch keinen Abschlag gibt. Analog würde ich bei Beteiligung zweier Krankenhäuser den Übergang von teil- nach vollstationär auch nicht als Verlegung werten.

    Gegenteilige oder ergänzende Meinungen? Herr Mährmann, übernehmen sie.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Forum,

    ein wirklich ungewöhnliches Problem, dass anscheinend nicht geregelt ist, jedenfalls habe ich nirgendwo etwas gefunden.

    So wie ich es sehe, gibt es zwei Lösungswege.

    Der erste mögliche Lösungsweg wäre derjenige, den Herr Schmitt beschrieben hat.

    Eine andere Möglichkeit sieht wie folgt aus.

    Nach § 1 I KHEntgG werden sowohl die voll- und teilstationären Leistungen nach dem KHEntgG vergütet, gehören also beide in den Bereich Krankenhausleistungen.

    Für eine Verlegung zwischen zwei Krankenhäusern von teil- nach vollstationär (und umgekehrt) gibt es keine besonderen Regelungen.

    Damit bleibt es bei den allgemeinen Regelungen, also bei den Verlegungsregelungen des § 3 KFPV 2004.

    Damit wäre hier nach § 3 I KFPV 2004 ein Verlegungsabschlag zu berechnen.

    Eins wird hier auf jeden Fall deutlich - es besteht Klärungsbedarf - entweder streitig durch die Rechtssprechung - oder (zumindest für die Zukunft) im Konsens durch die FPV 2006.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann