Hallo, ich habe eine für mich noch nicht lösbare Frage:
Folgender Fall: Ein Patient ist vom 7.12.-20.12.04 in teilstationärer Behandlung in einem anderen Krankenhaus, das erst ab 1.5.05 an der DRG-Abrechnung teilnimmt.
Er kommt am 20.12.04-22.12.05 abends zu uns in stationäre Behandlung.
Die Krankenkasse hat nun einen Verlegungsabschlag von uns gefordert. Trotz Recherche in allen möglichen Gesetzestexten, Beispielen, Abrechnungsleitfäden etc. konnte ich eine solche Fallkonstellation nicht finden und weiß somit nicht, ob wir überhaupt verpflichtet sind, diesen Abschlag zu akzeptieren.
Wer kann mir bitte helfen?
Herzlichen Dank
C.Lahm, UK Bonn