Quartalsüberschneidung

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    weiss jemand wie man Fälle abrechnet die das Quartal 01/05 mit dem Quartal 02/05 überschneiden?

    Freu mich über zahlreiche Antworten

    Aurora

  • Hallo Aurora!

    1. KV-Fälle müssen mit zwei Überweisungsscheinen (1 je Quartal)abgerechnet
    werden.
    2. AOP\'s werden mit einem Schein abgerechnet.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Aurora und F.Killmer,
    zu2.
    bei uns in SH ist das leider anders: Hier benötigen wir auch 2 Ü-Scheine für die AOP§115b.
    Wenn kein Schein für´s neue Quartal vorhanden ist, wird die Rechnung automatisch von der KK um 10 Euro gekürzt.

    Viele Grüße
    m.ambu

  • Hallo Ambu!

    Meines Erachtens ist das Verhalten der Krankenkasse rechtswidrig.
    Der Zugang zur AOP kann direkt, auf Überweisung oder mit Einweisung erfolgen. Eine quartalsmäßige Bindung für die Erbringung ist nirgendwo vorgesehen.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Ambu,
    hallo Herr Killmer,

    ich stimme Ihnen, Herr Killmer, zu, dass ein \"direkter Zugang\" zur ambulanten Operation ausnahmsweise möglich ist. Im § 2 Abs. 1 des ab 01.04.2005 gültigen AOP-Vertrages heißt es u.a.:

    \"Eingriffe gemäß 115 b SGB V sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überweisungsscheins durchgeführt werden. Falls ein Versicherter ohne Überweisungsschein das Krankenhaus zur ambulanten Operation aufsucht, gilt die Krankenversichertenkarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis der Mitgliedschaft. Bei Fehlen ...\"

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Systemlernender,

    dass der direkte Zugang zur ambulanten Operation im Krankenhaus nur ausnahmsweise möglich ist, ist so nicht richtig.

    § 115b SGB V ist hier eindeutig formuliert.

    Der Zugang mittels Überweisungsschein hat einen anderen Hintergrund. Im Vertragsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Vertrag nach § 115b heißt es hierzu: \"Ein Überweisungsschein ist in der Regel vorzulegen, um die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse zu belegen. Ohne Überweisungsschein, z.B. bei Notfallversorgung (Frakturen, Wundversorgung, soweit im Katalog enthalten) ist die Mitgliedschaft durch Versichertenkarte und Personalausweis zu belegen. In diesem Fall zieht das Krankenhaus die Zuzahlung ein, da es sich auch bei Eingriffen gemäß § 115b SGB V um ambulante Behandlung im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB V handelt.\"

    Die Krankenhäuser benötigen also keineswegs eine Überweisung.

    Sofern allerdings keine Überweisung vorliegt, muss das Krankenhaus die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro einziehen - es sei denn, der Patient kann nachweisen, dass er diese schon bezahlt hat.

    Wenn der Patient quartalsübergreifend behandelt wird, entsteht das Problem, dass er zweimal die Praxisgebühr zu bezahlen hat. Auch hier entfällt dies, wenn der Patient nachweisen kann, dass er diese schon bezahlt hat.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Danke erst mal für die zahlreichen Antworten.

    Mein Problem besteht mehr darin:

    Wie rechne ich eine AOP ab bei der die OP im alten Quartal statt fand, und die Nachbehandlung im neuen Quartal?

    Liebe Grüße

    Aurora

  • Hallo Aurora!

    Die OP und Nachbehandlung rechnen Sie mit der Kasse ab.
    Vom Patienten müssen Sie noch 10 EUR fordern, es sei denn er bringt einen Überweisungsschein.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,

    vor diesem Problem stehe ich auch gerade
    : Patient wurde \"quartalübergreifend\" behandelt. Die Leistungen aus I/2005 werden natürlich nach dem alten Quartal abgerechnet. Aber was ist mit den Leistungen aus Quartal 2/2005??? M.E. nach dem neuen EBM2000 plus als auch nach den neuen Bestimmungen (Sachkostenzuschlag etc.). Es werden also zwei Rechnungen erstellt. Eine Krankenkasse behauptet nun, dass es nicht so sei, sondern das Zugangsdatum gelte, also Bestimmungen des 1.Quartals auch im 2.Quartal. Was stimmt?

    Mit freundlichem Gruß und Dank

    Burmeister :sterne:

  • Hallo liebes Forum,

    in einem Rundschreiben von Krankenhausgesllschaft steht, das
    für die Abrechung sogenannter Abrechungsüberliger(I. u. II Q 2005) ist das jeweilige Op-Datum für die Anwendung des Punktes etscheidend. Dies bedeutet, dass Bsw. bei einer Voruntersuchung und OP im I Q. und einer Nachbehandlung II Q. 2005 das Krankenh. alle Leisungen nach altem Recht (EBM 1996) und dem damals noch geltenden einh. Punktwert in Höhe von 0,0409 abrechnet. im Falle einer Voruntesuchung im I Q. und einer OP mit Nachbehandlung im II Q. rechnet das Krankenh. alle Leist. nach neunem Recht (EBM 2000plus) und neuem Punktwert.

    Schöne Grüße

    sada :sonne:

  • Hallo Frau Sada,
    vielen Dank für Ihre Information. Leider hat sich die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen m.E. nicht zu diesem Thema geäußert. Ich gehe deshalb davon aus, dass Ihre Information von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz stammt, oder?? Haben Sie das Rundschreiben als Datei, die Sie mir senden könnten.
    Vielen Dank
    Mit freundlichem Gruß
    Burmeister