§ 115b SGB V und Ermächtigung parallel? Finanzierung?

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Wer kann mir bei den folgenden Fragen helfen, da ich bei meinen bisherigen Recherchen keine eindeutigen Antworten gefunden habe:

    • Können Leistungen, für die ein Chefarzt ermächtigt ist (aber beispielsweise eine Fallmengenbegrenzung hat), auch im Rahmen des § 115b SGB V abgerechnet werden und darf das Krankenhaus/der CA frei entscheiden, welcher Fall wie abgerechnet wird? (Klar, der eine Patient wird an den Chefarzt, der andere an das Krankenhaus überwiesen, aber das könnte man steuern)
    • Wie werden die Leistungen nach § 115b SGB V gegenfinanziert? Dass bei stationsersetzenden Maßnahmen versucht wird, das stationäre Budget wegen Leistungsverlagerung stationär --> ambulant zu kürzen ist klar, aber wie sieht es bei Leistungen aus, die schon immer ambulant erbracht, aber bisher aus dem KV-Topf (z.B. im Rahmen einer Ermächtigung) finanziert wurden?


    Für Antworten und wenn möglich Quellenangaben wäre ich sehr dankbar!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen, Herr Schaffert,
    leider kann ich Ihnen nur zu Punkt 1 antworten. Eine parallele Abrechnung ist nicht möglich. Sobald Sie Leistungen nach §115b anmelden, verliert der KV-Ermächtigte Arzt für diese Leistungen die Ermächtigung.
    Gruß
    B. Wagener

  • Schönen guten Tag Frau Wagener!

    Vielen Dank für die Antwort! Können Sie mir sagen, wo das steht bzw. welche Regelung dem zugrunde liegt?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    schauen Sie einmal in die Ermächtigungen Ihrer Chefärzte, hier findet sich (zumindest hier) ein Passus, daß angemeldetet Leistungen nach § 115 b nicht über die Ermächtigung abgerechnet werden können.

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke