Schönen guten Tag allerseits!
Wer kann mir bei den folgenden Fragen helfen, da ich bei meinen bisherigen Recherchen keine eindeutigen Antworten gefunden habe:
- Können Leistungen, für die ein Chefarzt ermächtigt ist (aber beispielsweise eine Fallmengenbegrenzung hat), auch im Rahmen des § 115b SGB V abgerechnet werden und darf das Krankenhaus/der CA frei entscheiden, welcher Fall wie abgerechnet wird? (Klar, der eine Patient wird an den Chefarzt, der andere an das Krankenhaus überwiesen, aber das könnte man steuern)
- Wie werden die Leistungen nach § 115b SGB V gegenfinanziert? Dass bei stationsersetzenden Maßnahmen versucht wird, das stationäre Budget wegen Leistungsverlagerung stationär --> ambulant zu kürzen ist klar, aber wie sieht es bei Leistungen aus, die schon immer ambulant erbracht, aber bisher aus dem KV-Topf (z.B. im Rahmen einer Ermächtigung) finanziert wurden?
Für Antworten und wenn möglich Quellenangaben wäre ich sehr dankbar!
Ich wünsche noch einen schönen Tag,