• Hallo Forum!

    Leider scheint die Benachrichtungsfunktion des Forums nicht funktioniert zu haben, denn ich habe gar nicht mitbekommen, wie lebhaft meine scheinbar banale Frage diskutiert worden ist.
    Insofern hat Herr Selter natürlich recht:

    Zitat


    Original von Selter:

    Ein nettes Problem...

    Im übrigen kann ich mich glaube ich am ehesten mit dem Vorschlag von Herrn Ziebart anfreunden. Denn es geht eben nicht um eine Nebendiagnose, sondern um die Fälle, die mit einer (physiologischen) Neugeborenengelbsucht aufgenommen werden und auch eine gescheite Diagnose brauchen. Hiermit also herzlichen Dank für die P96.8! Obwohl es natürlich in der Tat wünschenswert wäre, dass die Kodierrichtlinien die P59-Kodes erlaubten, auch wenn keine Fototherapie erfolgt. Denn der höhere Aufwand - und damit die höhere DRG - wird ja eh über den Prozedurencode 8-560.2 abgebildet.

    Aus dem heute sonnigen westlichen Ostwestfalen

    grüßt H. Staender :baby:
    Oberarzt Pädiatrie

  • Und die Kopplung an eine einzige Therapievariante ist natürlich noch in anderer Hinsicht Quatsch, man kann durchaus einen seltenen aber nicht unmöglichen Fall konstruieren:

    Was ist mit dem Kind, welches mit einem solch hohen Bilirubinwert in die Klinik kommt, daß man primär eine Austauschtransfusion durchführt? Es hat zwar eine relevante Hyperbilirubinämie, ist aber nicht lange genug fototherapiert worden, um die Diagnose verschlüsseln zu können.

    Meine Meinung: dieser Ausbruch aus der Systematik, der durch die Kodierrichtlinie 1603a vorgeschrieben wird, ist unnötig.

    MfG
    M. Achenbach

  • Hallo, insbesondere auch Herr Selter,
    nichts liegt mir ferner als \"interessensorientierte Selektion\" zu betreiben!
    Ich empfehle lediglich, die Kodierrichtlinien nicht überzuinterpretieren. Ganz offensichtlich liegt ja bei der DKR 1603a ein handwerkliches Mißgeschick vor, ganz wohl scheint den Autoren dabei ja offenbar sowieso nicht gewesen zu sein, denn es heisst \"ein Diagnosenkode für Neugeborenengelbsucht wird nur zugeordnet, wenn ...\",
    Hier geht es um Zuordnung von Diagnosenkodes, ist das was anderes, als das Kodieren von Diagnosen? Offenbar ja, warum formuliert man sonst so?

    Und da kommt mir eine neue Interpretationsidee, die ich jetzt eigentlich für die Lösung halte:

    Das Ganze steht unter der Überschrift: Besondere Maßnahmen für das kranke Neugeborene - Lichttherapie. Hier soll also die Kodierung der Lichttherapie erläutert werden, und zwar mit der Intention, dass bei einer Lichttherapie auch die Indikation, also Neugeborenenikterus, mit angegeben werden kann, aber nur, wenn die Lichttherapie länger als 12 Std durchgeführt worden ist (also mit dem OPS kodiert werden kann).

    Was wir hier z.Zt. diskutieren, ist der (unzulässige) Umkehrschluss, dass der Neugeborenenikterus nur als Diagnose kodiert werden darf, wenn eine Lichttherapie > 12 Std durchgeführt worden ist. Das steht aber gar nicht in der DKR.

    Also sehe ich nach dieser Diskussion jetzt gar keine Hinderungsgründe mehr, den von Herrn Staender vorgestellten Fall mit P59.9 als HD zu verschlüsseln.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo Herr Bartkowski,

    Zitat


    Was wir hier z.Zt. diskutieren, ist der (unzulässige) Umkehrschluss, dass der Neugeborenenikterus nur als Diagnose kodiert werden darf, wenn eine Lichttherapie > 12 Std durchgeführt worden ist. Das steht aber gar nicht in der DKR.

    \"Ein Diagnosekode für Neugeborenengelbsucht wird nur zugeordnet, wenn eine Lichttherapie länger als zwölf Stunden durchgeführt wurde.\" So lautet die Kodierrichtlinie. Wo sehen Sie denn da einen Umkehrschluss...?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Wenn es denn so einfach wäre...

    In den DKR wird zugewiesen (1603a), zugeordnet (0502a), verwendet (D004d), kodiert (1013d), verschlüsselt (0902a), angegeben (1105d) usw...

    Da bemüht sich offensichtlich jemand, sprachliche Monotonie nicht auf die Spitze zu treiben sondern für ein Minimum an Abwechslung zu sorgen - und wir stürzen uns gleich darauf und sagen, zugewiesen könnte ja auch etwas anderes meinen.

    Das Argument, die Regel steht unter der Überschrift \"Lichttherapie\" und beschreibt damit, wie bei Fototherapie zu kodieren ist und nicht bei keiner Fototherapie, ist dann schon deutlich verlockender, allerdings nicht viel weniger spitzfindig. :d_zwinker:

    Trotzdem teile ich bei die \"konservativere\" Interpretation von Herrn Hollerbach.

    MfG,
    M. Achenbach