Wiederkehrer auch bei "Ausnahme-DRGs"

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe eine spezielle Frage zu einem möglichen Wiederkehrerfall in unserem Haus.
    Bsp.: Ein Patient wurde bei uns aufgenommen und die DRG R61C abgerechnet. Er wurde verlegt in ein anderes Krankenhaus und kam 1 Woche später zurückverlegt. Der nächste Aufenthalt hat wieder die DRG R61C.

    Eigentlich würde ich die beiden Aufenthalte zusammenführen, weil der Patient innerhalb von 30 Tagen zurückverlegt wurde. Nun ist aber im DRG-Fallpauschalenkatalog 2005 in der Spalte 13 \"Ausnahme von Wiederaufnahme\" ein Kreuz.
    Werden diese Fälle nun doch nicht zusammengeführt?

    Über einen Rat würde ich mich freuen.
    M. Köppert

  • In der Originalausgabe des Fallpauschalenkatalogs ist die Spalte 13 bzw. 15 mit einem Verweis auf eine Fussnote gekennzeichnet. Die dazugehörende Fussnote lautet: \"Eine Zusammenfassung von Fällen bei Wiederaufnahmen in dasselbe Krankhaus nach § 2 Abs. 1 und 2 erfolgt nicht.\"

    Da die Rückverlegung nicht in § 2, sondern in § 3 der FPV geregelt ist, gilt die Ausnahmeregelung hier nicht.

    Zu Deutsch: Sie müssen zusammenführen!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Köppert,

    wie die Spalte 13 Ihnen sagt, werden beide Fälle wegen der Ausnahme nicht zusammengelegt.

    Mit frdl Grüßen
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Frau Köppert,

    im DRG System ist zu unterscheiden zwischen Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus (rechtliche Regelungen in § 2 FPV 2005) und Verlegung (geregelt in § 3 FPV 2005).

    Bei Wiederaufnahmen (nicht der von Ihnen geschilderte Fall) müssen Sie bei vorliegen gewisser Vorraussetzungen eine Fallzusammenführung durchführen. Hier kommt auch ggfs. das Kreuz in Spalte 13 zum tragen.

    Bei Rückverlegung (§ 3) ist diese Spalte nicht massgeblich, Sie müssen nach meinem Erachten eine Fallzusammenführung betreiben.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck