Dialyse am Entlassungstag

  • Hallo Forum,
    bei Patienten, bei denen man das ZE für die Dialyse abrechnen kann, verweigert die Kasse die Zahlung des ZE am Entlassungstag. Als Begründung wird angegeben, der Patient sei ja mehr oder minder mobil, könne daher früh entlassen werden, damit er dann noch nachmittags in \"seiner\" Praxis dialysiere.

    Das Ergebnis ist in vielen Fällen eine vom KH tatsächlich durchgeführte Dialyse (weil die obige Argumentation im übrigen lebensfremd ist) - die das KH nicht bezahlt bekommt.

    Also vielleicht habe ich ja was übersehen, aber eine Rechtsgrundlage für diese Argumentation kann ich aus KFPV 2004, FPV 2005 und KHEntgG nicht erkennen.

    Habe ich da etwas übersehen ?
    Gibt es Tipps von anderen KH, die das gleiche Problem haben ?
    Was meinen die Erlösminimierer zu diesem Vorgehen ?

    Gruß,
    CB

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Guten Morgen Herr Bobrowski!

    Auch ich halte diese vorgehensweise der Kasse Lebensfremd! Ich finde, alle in der stat.Liegezeit veranlassten Prozeduren erfüllen ihren Zweck.
    Auch diesen, den Patienten nach dem Streß seines stat. Aufenthaltes noch den Streß zu ersparen, den er durch Aufsuchen seiner Dialyseeinrichtung nach Entlassung auferlegt bekommt. Oftmals sind diese Patienten in einem Zustand, der diese Anstrengung nach Entlassung wegetechnisch, zeitmäßig und auch vom allgemeinbefinden nicht zumutbar ist.
    Der Pat. benötigt nach Entlassung Ruhe, um seinen Alltag zu Hause oder im Heim zu bewältigen. Am folgenden Tag sehe ich das Problem entspannter.
    Die Kassen sollten sich mal mit den Pflegediensten unterhalten, wie Ihre Patienten nach Entlassung gestresst sind. Die könnten Ihnen Romane erzählen.
    Außerdem sollte man bedenken, das es gerade die Kassen sind, die auf eine rasche Entlassung drängen.
    Hier beisst sich die Katze doch selbst in den Schwanz!!!

    Mit frdl. Grüßen aus dem verregneten Brandenburg
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Guten Morgen, Forum!

    Dazu habe ich noch eine weitere Frage:

    Ein Patient wurde während eines 67-tägigen Aufenthaltes 27 mal dialysiert. Nach MDK-Begehung wurden 13 Tage gestrichen.
    Innerhalb dieser 13 Tage wurde der Patient aber 5 mal dialysiert. Jetzt argumentiert der MDK (und die KK): Wäre der Patient früher entlassen worden, hätte er auch nicht im KH dialysiert werden müssen.
    Die durchgeführten Dialysen stellt uns allerding der niedergelassene Nephrologe durchaus in Rechnung...

    Hat jemand eine Idee, wie wir aus dieser Zwickmühle rauskommen?

    Es grüßt bei tristem Regenwetter

    T. Flöser

  • Wenn man noch an Logik und Rationalität in diesem System glaubt, dann muss man wie folgt vorgehen (unter der Annahme, dass die Kürzung der 13 BT unstreitig wäre):

    Der Patient war also abrechnungstechnisch nicht im Krankenhaus, Sie haben ihn aus Sicht der KK auch nicht behandelt (haha), denn das haben Sie ja alles vorher erbracht oder erbringen können. Der Patient war also im Urlaub in einem Hotelbetrieb, der nur so aussah wie ein Krankenhaus. (Das ist ausnahmsweise NICHT sarkastisch gemeint.)

    Im Urlaub müssen terminal niereninsuffiziente Patienten bekanntlich auch dialysieren.
    Die formalistische Lösung ist:
    ZEs kürzen, Rechnung des Nephrologen nicht bezahlen, der soll sich an die KK wenden. Kann man ja machen, um hier einmal die gewisse Absurdität zu betonen. Man wird sich im Jahre 2010 vor dem BSG wieder treffen.
    Die pragmatische Lösung ist:
    ZEs belassen, die KK zahlt die ZE auch (!), Rechnung des Nephrologen begleichen, denn der Pat. hat im \"Urlaub\" dialysiert.
    Effekte, die aus Differenzen zwischen dem VErtrag des Nephrologen mit dem KH versus der Honorarverteilung durch die KV resultieren, vernachlässigt man einfach, um genau diese pragmatische Lösung zu ermöglichen.

    Falsche Anreize werden nicht gesetzt, denn das KK hat nichts vom gratis-Hotelbetrieb, und der Nephrologe kann - selbst wenn er gerade jetzt ein paar Euros mehr bekommt - Abläufe wie in diesem Fall nicht steuern.

    Grüße

    CB

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo Forum,

    ich muß aus meiner Sicht, ohne daß ich dabei gesetzliche Regelungen berücksichtige, der KK recht geben.
    Ein Dialysebehandlung ist eine für den Patienten durchaus anstrengende Sache. Wenn es darum geht einen Langlieger, der dialysepflichtig ist, oder wurde zu entlassen, dann ist eine Dialyse am Entlasstag für den Patienten eine zusätzliche Belastung. Die Dialyse macht den Patienten sicher nicht fit für die Entlassung.
    Wenn ich Dienstags festlege, daß der Patient am Folgetag entlassen werden kann und dies zufällig sein regulärer Dialysetag ist, dann kann diese Behandlung problemlos auch ambulant erfolgen.
    Jeder Dialysepatient mach einmal pro Woche ein langes Interval zwischen zwei Dialysen. Es ist in der Regel unproblematisch den Zeitpunkt der nächsten Dialyse mit dem ambulanten Zentrum zu koordinieren.
    Wir führen am Entlasstag keine stationären Dialysen durch.
    mfg

    N. Bröker

  • Hallo Herr Bröker,
    bei dem ursprünglichen Problem ging es übrigens gar nicht primär um Langlieger, das kam in Thread dazu.

    Ich gehe davon aus, dass unsere Nephrologen sich genau überlegen, wem was zugemutet wird.

    Ich darf aber auf eine relativ häufige Verwechslung der Diskussionsebenen hinweisen, die sich auch in Ihrem Beitrag findet. Im ursrpünglichen Fall will die KK einfach für eine Dialyse am Entlassungstag nicht zahlen. Dies ist nicht als \"normativ\", d.h. medizinische Normen setzend zu verstehen. Der KK geht es im vorliegenden Fall offenbar darum, Geld zu sparen, weil- wenn ich mich recht erinnere - die Dialyse im niedergelassenen Bereich wochenweise abgerechnet wird und im ZE-Bereich pro durchgeführter Leistung.

    Die übliche Verwechslung ist die, dass ökonomisch motivierte Leistungskürzungen als \"medizinisch begründet\" verstanden werden. Dieses Denken sollten wir m.E. gar nicht einreissen lassen.

    Der KK geht es nicht um die \"medizinisch richtige\" Leistung. Das ist auch sonst nicht der Fall. Bei aller Kritik an den durch (manche) KK veranlassten MDK-Prüfungen bleibt doch festzuhalten, dass die KK den MDK fragt, ob eine bestimmte Verweildauer (beispielsweise) durch medizinische Massnahmen motiviert war. Man fragt also: Gab es eine medizinische Begründung oder war die Wartezeit auf Funktionsuntersuchungen durch (aus Sicht der KK) Organisationsprobleme verursacht ? Die KK fragt nicht nach der \"richtigen\" Behandlung. Letzteres wäre im Übrigen ja eine Rationierung auf dem Verwaltungswege.

    Gruß,

    Christoph Bobrowski

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo,
    nun hat\'s auch die KK eingesehen, dass diese Art der Erlösminierung (i) nicht funktioniert (ii) keine gesetzliche Grundlage hat.

    Gruß,
    CB

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.