2.Fallzusammenführung nach 1 Urlaubstag?

  • Hallo Mitleser,

    habe hier ein vielleicht spitzfindiges, aber reales und kostenrelevantes Problem in der Handchirurgie: 3maliger stationärer Aufenthalt wegen OP+Komplikation, jedesmal operative Partition. Der 3. stationäre Aufenthalt war nur durch einen Pfingsturlaub von 1 Tag Dauer bedingt, aber er liegt jetzt außerhalb der oberen Grenzverweildauer. Meiner Ansicht nach muß nur der 2. Fall mit dem ersten zusammengeführt werden, der 3. darf extra berechnet werden. Gibt es da andere Überlegungen?

    Genaue Daten:
    1) 27.4.05-30.4.05, Rhizarthrose, OP 28.4. Trapezium-Exstirpation mit Aufhänge-Arthroplastik (nach Epping)
    Haupt-ICD M18.3R (posttraumatische Rhizarthrose)
    ICPM 5-852.f3 (Sehnenentnahme Unterarm)
    5-782.6a (Totale Resektion Karpale)
    5-847.32 (Resektionsarthroplastik mit Sehnenaufhängung)
    DRG I58Z RG 0,819 Obere Grenzverweildauer 14 Tage

    2) 6.5.05-14.5.05 Wiederaufnahme wegen Infekt des OP-Gebietes: am 6.5. OP Nekrotomie, Einlage von 4 Gentamycin-Ketten in das Neo-Sattelgelenk und ins Handgelenk
    Haupt-ICD T81.4R (Infekt nach Eingriff), Sekundär B95.0! (Streptokokken Gruppe A im Abstrich)
    ICPM 5-894.4 (radikale Exzision von erkranktem Gewebe)
    5-893.28 (Großflächige Wundtoilette mit Einlage Medikamententräger)
    DRG dieses Aufenthaltes separat: T01C RG=1,485
    Der Patient weint wegen Heimweh und wird am Pfingstsamstag 14.5. 10:00 Uhr mit liegender Gentamycin-Kette formell entlassen. Eine weitere OP ist bereits geplant. Da dieser Urlaub länger als 24 Stunden dauert, ist eine \"Beurlaubung\" nicht statthaft.

    Die Wiederaufnahme innerhalb der oGV wegen Komplikation zwingt zur Fallzusammenführung Fall1 + Fall2, Abrechnungsdiagnose M18.3, gesamt-DRG I58Z, Gesamtverweildauer 3+7=10 Tage, also noch unterhalb der oGV.

    N.B. Dies ist der einzige Infekt nach dieser OP-Methode in 12 Jahren :a_augenruppel:

    3) 15.5.05- 21.5.05 Planmäßige Wiederaufnahme am Pfingssonntag, vermutlich abends, laut Verwaltungsdaten allerdings 10:00Uhr.
    Erneute OP 17.5. mit erneuter Entfernung von Hautnekrosen und Entfernung der Gentamycin-Kette.
    Haupt-ICD T81.4R (Infekt nach Eingriff)
    ICPM 5-800.b7 (Handgelenkrevision mit Entfernung Medikamententräger)
    5-800.bx (Sattelgelenkrevision mit Entfernung Medikamententräger)
    DRG des 3. Aufenthaltes: T01C RG=1,485
    Wäre der erste stationäre Aufenthalt nicht gewesen, müßte man natürlich Fall 2+3 zusammenführen. Die Rechenregel heißt aber ausdrücklich \" innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts\". Somit ist der 3. Fall außerhalb der oGV und darf separat abgerechnet werden.

    Natürlich sehe ich da die Möglichkeit des Mißbrauchs für ein Case-Splitting, man kann ja die Patienten absichtlich zum geeigneten Zeitpunkt für einen Tag heimlassen. Wir haben das nicht vor, und solange die derzeitigen Bestimmungen gelten, müssen / dürfen wir wohl so abrechnen.

    Na, raucht der Kopf schon? :biggrin:

    Grüße aus dem sonnigen Süden
    Dr. M.Wolf
    Oberarzt und DRG-Beauftragter

  • Zitat


    Original von MWolf:
    Der 3. stationäre Aufenthalt war nur durch einen Pfingsturlaub von 1 Tag Dauer bedingt, aber er liegt jetzt außerhalb der oberen Grenzverweildauer.

    Der Patient weint wegen Heimweh und wird am Pfingstsamstag 14.5. 10:00 Uhr mit liegender Gentamycin-Kette formell entlassen. Eine weitere OP ist bereits geplant. Da dieser Urlaub länger als 24 Stunden dauert, ist eine \"Beurlaubung\" nicht statthaft.


    15.5.05- 21.5.05 Planmäßige Wiederaufnahme am Pfingssonntag, vermutlich abends, laut Verwaltungsdaten allerdings 10:00Uhr.


    Hallo Herr Wolf,

    nanana, Problem zwar erkannt, jedoch nicht richtig gehandelt Fall 2 und 3 sind ein Fall, somit alles ein Fall.

    Zwischenzeitliche Beurlaubung eingeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    in diesem Zusammenhang hatte Herr Duck mal folgendes gepostet:

    Es existiert ein Schreiben des BMGS vom 22.04.05, gerichtet an die DKG und die KKs.
    Unter dem Betreff: Einführung des DRG Systems ... heißt es u. a. :\" Wenn ein Patient die KH Behandlung kurzzeitig unterbricht, die stationäre Behandlung oder ein Behandlungsintervall jedoch nicht abgeschlossen ist, liegt nach Auffassung des BMGS keine Entlassung, sondern eine Beurlaubung vor. Es kann dann nur eine FP für die Behandlung abgerechnet werden. Es ist dabei unerheblich, ob eine FP von der Wiederaufnahme ausgeschlossen ist. Entscheidend für die Abrechnung einer weiteren FP ist die Entlassung...\"

    Mich interessiert da, inwiefern die Kassen dies jetzt als Grunsatz behandeln und dann auch entsprechend einfordern und wie die Klinken damit umgehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Zitat


    Original von MWolf:
    ...
    Wäre der erste stationäre Aufenthalt nicht gewesen, müßte man natürlich Fall 2+3 zusammenführen. Die Rechenregel heißt aber ausdrücklich \" innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts\". Somit ist der 3. Fall außerhalb der oGV und darf separat abgerechnet werden.

    Natürlich sehe ich da die Möglichkeit des Mißbrauchs für ein Case-Splitting, man kann ja die Patienten absichtlich zum geeigneten Zeitpunkt für einen Tag heimlassen. Wir haben das nicht vor, und solange die derzeitigen Bestimmungen gelten, müssen / dürfen wir wohl so abrechnen.

    Na, raucht der Kopf schon? :biggrin:
    ...


    Hallo MWolf,

    m.E. müssen Sie hier alle Aufenthalte zusammenfassen, da 2. Aufenthalt Wiederaufnahme wegen Komplikationen und dieser dann kurzfristig unterbrochen wurde (= Beurlaubung), da Behandlung noch nicht abgeschlossen war und planmäßige Wiederaufnahme stattgefunden hat (vgl. auch das von Herrn Selter zitierte Schreiben des BMGS vom 22.04.05)

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Verrehrtes Forum,

    erfreut kann ich mitteilen, dass die Selbstverwaltungsteilnehmer das zitierte Tuschen Schreiben gelesen und umgesetzt haben.

    In der FPV 2006 heißt es nun unter §1: Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor.\"

    Schön, nee?

    Endlich Rechtssicherheit!(?)

    Erfreuten

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck


  • Hallo D. Duck

    da stellt sich ja nur noch die Frage, ob eine Entlassung mit geplanter Wiederaufnahme in X Tagen/Wochen als Beurlaubung oder als Entlassung gilt :d_zwinker:

    Scherz bei Seite, ich befürchte, dass diese doch sehr dehnbare Formulierung noch zu vielen Diskussionen führen wird.

    MFG

    Mr. Freundlich