Kostenübernahme durch Kasse erst nach Abschlussbericht

  • Hallo, Forum,
    wir haben in den letzten Tagen eine neue Variante der Zusammenarbeit mit der Kasse erlebt: Wenige Tage nach Aufnahme erhalten wir ein Schrieben, in dem grundsätzlich die Kostenübernahme in Frage gestellt wird mit der Bemerkung, die könne erst nach Erhalt eines Abschlussberichtes geprüft werden. Sollen wir also in Zukunft mal munter aufnehmen und behandeln und das Risiko in Kauf nehmen, dass die Kasse dann irgenwann zu dem Schluss kommt, nichts zu zahlen.
    Wer hat ähnliche Erfahrungen?
    Gruß aus dem kalten München
    Susanne

    :roll:

    Susanne in München :i_drink:

  • Hallo Susanne,

    auch als KK-Vertreter fehlen mir da eigentlich die Worte. :noo: Sofern eine Mitgliedschaft besteht, dann wird eine Kostenübernahme ausgestellt. Ob eine Aufnahme tatsächlich notwendig war, kann man immer noch über den MDK klären.

    Vielleicht hat die entsprechende KK das ganze aber anders gemeint, nämlich Kostenübernahme unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung. Ich würde vielleicht mal telefonisch dort anfragen, ob das so gemeint sein sollte.

    Falls nein ??????????????????????????????????????????????

    Im Endeffekt bleiben Sie praktisch aber immer auf dem Risiko einer späteren Prüfung und einer ggf. anfallenden Rückforderung (Ich halte nichts von Verrechnung) sitzen.

    Schönen Arbeitstag

    Mr. Freundlich

  • Hallo.

    Gehen wir von einer bestehenden Mitgliedschaft aus, ist eine Kostenübernahmeerklärung für das KH nicht notwendig.

    Die Verpflichtung der KK für den Aufenthalt Ihres Versicherten zu bezahlen beginnt mit der Aufnahme in das KH.

    Das heißt die KK MUSS erst mal bezahlen (auch unter Vorbehalt) und kann dann prüfen und zurückfordern oder verrechnen.
    Wenn die KK nicht zahlt dürefen Sie ab dem 21 Tag nach Rechnungsstellung Verzugszinsen berechnen.

    Nach Ansicht des BSG hat eine Kostenübernahmeerklärung an sich nur die Funktion einer \"deklaratorischen Schuldanerkenntnis\" (und ich dachte immer Mediziner denken sich tolle Ausdrücke aus :lach: ). Da ich zu Hause sitze hab ich das Urteil gerade nicht vorliegen. Schaue aber am Montag gerne noch mal nach.

    Schönes Wochenende
    papiertiger

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Susanne,

    eigentlich ziemlich unglaublich diese Vorgehensweise, aber ich kenne da auch zwei KKs, bei denen eine solche Vorgehensweise üblich ist.

    Allerdings benötigt das KH gar keine KÜ, da diese nicht konstitutiv für den Zahlungsanspruch ist, sondern lediglich deklaratorische Wirkung hat. Der Zahlungsanspruch entsteht (Notwendigkeit der KH- Behandlung vorausgesetzt - im Zweifelsfall muss die KK das Gegenteil beweisen) allein durch die Inanspruchnahme der KH- Behandlung durch den Versicherten. (BSG B 3 KR 33/99 R; B 3 KR 11/01 R; B 3 KR 10/02 R - \"Die Kostenübernahmeerklärung , über deren Erteilung die Beteiligten zunächst gestritten hatten, hat für den Zahlungsanspruch des Krankenhauses keine konstitutive Bedeutung in dem Sinne, dass davon die Zahlungspflicht der KK abhängt. Die Kostenübernahmeerklärung hat allenfalls eine beweisrechtliche Funktion, falls sie abgegeben wird und den Behandlungszeitraum abdeckt.\")

    In diesem Sinne - nach dem Ende der Behandlung diese in Rechnung stellen, nach Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen berechnen, notfalls klagen - und - es ist nicht verboten den Versicherten über das Verhalten seiner KK aufzuklären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann