Fallzusammenführung ?

  • Einen schönen guten Tag allen hier im Forum,

    ich habe mir schon einige Anregungen und Informationen aus diesem Forum geholt (bis jetzt aber nur als stiller Leser) nun benötige ich aber Hilfe, da ich mit einem Probem nicht weiterkommen: dieses stellt sich wie folgt dar:
    einem Patient wird bei uns eine Hüfttotalendoprothese bei Schenkelhalsfraktur implantiert, infolge einer Hüftluxation wird die obere Grenzverweildauer des Aufenthaltes überschritten. In Rechnung gestellt wird die DRG I05Z mit Zuschlag wegen Überschreitung der OGVD. Der Patient wird dann aus der stationären Behandlung direkt in eine Reha-Klinik entlassen. Am Entlassungstag- bzw. am Aufnahmetag in der Reha-Klinik erleidet der Patient eine erneute Luxation und wird in unserer Krankenhaus zurückgebracht, wo eine sofortige Reposition erfolgte und im weiteren Verlauf eine erneute Operation mit Prothesenwechsel,
    Meines Erachtens sind diese beiden Aufenthalte nicht zusammenzuführen, da es sich nicht um eine Rückverlegung oder um eine Verbringung ( 24-Stunden-Regelung) handelt, da die Anschlussheilbehandlung in einer Reha-Klinik, die nicht unter das KHEntG fällt, durchgeführt werden sollte. Eine Wiederaufnahmeprüfung nach F PV 2005 erfolgte unsererseits auch, aber auch hier erfolgt keine Fallzusammenführung, da die OGVD des 1. Aufenthaltes ja schon während der stationären Behandlung überschritten war und somit der Punkt „Wiederaufnahme bei Komplikationen innerhalb der OGVD“ nicht zum Tragen kommt.
    Liege ich hier mit meiner Ansicht, dass beide Fälle getrennt abzurechnen sind richtig (im 1. Fall die DRG I05Z und im 2. Fall die I46Z) oder kann mir jemand weiterhelfen.

    Für jede Hilfe wäre ich dankbar.

    Else

  • Hallo Else,

    also der § 3 der FPV 2005 findet, wie selbst schon erläutert, keine Anwendung.

    Bleibt noch § 2 abzuklären. (1) trifft nicht zu, da 1. die OGVD überschritten wurde und 2. nicht dieselbe Basis- DRG angesprochen wird.

    In (2) wird 1. Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen ab Erstaufnahmetag gefordert (Info liegt nicht vor) und 2. die erste DRG in der med. Partition oder der anderen, die zweite DRG in der operativen P.

    Da die erste DRG schon in die operative Partition fällt, greift also auch (2) nicht.

    Ich hoffe, ich konnte helfen und habe alles korrekt verstanden ;)

    Gruß

    der Eastfries

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Else,

    als kleine Ergänzung zu Eastfries:
    I05Z hat als OVD 32 Tage, also kann da die Wiederaufnahmeregelung innerhalb 30 Tage da nicht greifen, da Ihr Patient die OVD überschritten hat.
    Da ich nicht ersehen kann, ob die KK oder Ihr Grouper die Zusammenführung gefordert hat, überprüfen Sie evtl. den Entlassschlüssel des ersten Aufenthaltes, evtl. ist da eine Verlegung in anderes KH statt in eine Reha/AHB-Einrichtung erfasst worden bzw. die IK-Schlüssel der Reha/AHB-Einrichtung ist nicht korrekt.

    :sonne:, also Zeit für den Biergarten :i_bier1:

    Gruß aus Bayern

    Andrea-FS1 :d_v:

  • Hallo,

    vielen Dank für die Hilfe, die sich ja mit meinen Gedanken und Überlegungen zu diesem Fall deckt. Zu der Frage oder Anregung von Andrea-FS1 kann ich sagen, dass nicht der Grouper sondern die KK eine Fallzusammenlegung fordert. Der Grouper schlägt mir diese nicht einmal vor. Der Entlassungsschlüssel des 1. Aufenthaltes war mit Entlassung in eine Reha-Einrichtung eingegeben.

    Gruß aus dem Norden (kein Biergartenwetter außer mit Regenschirm und Gummistiefel)

    Else