Einen schönen guten Tag allen hier im Forum,
ich habe mir schon einige Anregungen und Informationen aus diesem Forum geholt (bis jetzt aber nur als stiller Leser) nun benötige ich aber Hilfe, da ich mit einem Probem nicht weiterkommen: dieses stellt sich wie folgt dar:
einem Patient wird bei uns eine Hüfttotalendoprothese bei Schenkelhalsfraktur implantiert, infolge einer Hüftluxation wird die obere Grenzverweildauer des Aufenthaltes überschritten. In Rechnung gestellt wird die DRG I05Z mit Zuschlag wegen Überschreitung der OGVD. Der Patient wird dann aus der stationären Behandlung direkt in eine Reha-Klinik entlassen. Am Entlassungstag- bzw. am Aufnahmetag in der Reha-Klinik erleidet der Patient eine erneute Luxation und wird in unserer Krankenhaus zurückgebracht, wo eine sofortige Reposition erfolgte und im weiteren Verlauf eine erneute Operation mit Prothesenwechsel,
Meines Erachtens sind diese beiden Aufenthalte nicht zusammenzuführen, da es sich nicht um eine Rückverlegung oder um eine Verbringung ( 24-Stunden-Regelung) handelt, da die Anschlussheilbehandlung in einer Reha-Klinik, die nicht unter das KHEntG fällt, durchgeführt werden sollte. Eine Wiederaufnahmeprüfung nach F PV 2005 erfolgte unsererseits auch, aber auch hier erfolgt keine Fallzusammenführung, da die OGVD des 1. Aufenthaltes ja schon während der stationären Behandlung überschritten war und somit der Punkt „Wiederaufnahme bei Komplikationen innerhalb der OGVD“ nicht zum Tragen kommt.
Liege ich hier mit meiner Ansicht, dass beide Fälle getrennt abzurechnen sind richtig (im 1. Fall die DRG I05Z und im 2. Fall die I46Z) oder kann mir jemand weiterhelfen.
Für jede Hilfe wäre ich dankbar.
Else