Intensivmedizinische Überwachung bei Alkohol- und Tablettenintoxikatio

  • Hallo Liebes Forum! :kong:

    Haben einen Fall, bei dem eine Patientin kurz nach Mitternacht vollgepumpt mit Sedativa und Alkohol stationär aufgenommen wurde. Patientin wurde intensivmedizinisch überwacht und konnte mittags wieder entlassen werden. Nun möchte die KK den Fall ambulant abrechnen, mit der Begründung, dass die Pat. keine vollständige Nacht im KH verweilte.
    Nun zur Frage: Wer hat Recht? Gab es nicht irgendwo und irgendwann ein rechtskräftiges Urteil welches besagt, dass bei intensivmed. Überwachung stationär abgerechnet werden darf, da eine Intensiv-Überwachung nicht ambulant durchführbar ist?

    Für Vorschläge und Anregungen wäre ich sehr dankbar!!! ;)

    :sterne:

  • Hallo!

    Antwort kommt spät, aber immerhin :biggrin: .

    M.E. kann man hier auf das BSG Urteil vom 17.3.2005, B 3 KR 11/04 R verweisen.

    Als Leitsatz steht dort:
    Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist auch dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecken soll, später jedoch aus medizinischen Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss - sog abgebrochene stationäre Krankenhausbehandlung (Fortführung von BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R = BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1).

    Ausserdem das BSG Urteil B 3 KR 33/99 R (die berühmte \"ex ante\" Sicht des Krankenhausarztes)
    Für Sie interessant:
    \"[...]Das zugelassene Krankenhaus und dessen Ärzte entscheiden nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kassen mit Wirkung für die KK über die Krankenhausaufnahme des Versicherten sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen. Eine andere Verfahrensweise - etwa durch Einholung einer Zustimmung der KK - wäre im Regelfall wegen der Dringlichkeit einer Krankenhausbehandlung auch kaum möglich. Stellt sich die Entscheidung nachträglich - vollständig oder in einzelnen Teilen - als unrichtig heraus, ist die KK nur dann nicht an die Entscheidung des Krankenhausarztes gebunden, wenn dieser vorausschauend (\"ex ante\") hätte erkennen können, daß die geklagten Beschwerden nicht die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung begründeten, de lege artis also eine Fehlentscheidung getroffen wurde.[...]

    Ich würde der KK mitteilen, dass :
    1. die Rechnung an sich erst mal zu bezahlen ist (diverse BSG Urteile)
    2. die KK bei Zweifeln den MDK einschalten kann/muss
    3. dass die Einschaltung des MDK Zeitnah zu erfolgen hat
    4. der MDK die Unterlagen gerne anfordern darf

    oder

    5. die KK bitten mir substantiiert nachzuweisen, dass der aufnehmende Arzt falsch entschieden hat, eine Patientin mit einer potentiell lebensbedrohlichen Vergiftung stationär aufzunehmen.

    Ich persönlich würde in dem von Ihnen geschilderten Fall auch kein Problem damit haben Klage einzureichen. (Bzw. würde ich bei meinem Chef darum bitten :roll: das machen zu dürfen :teufel: )

    Hoffe ich konnte helfen

    Gruß
    papiertiger

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Papiertiger,

    wenn ich Ihr Chef wäre, hätten Sie meinen Segen. Zumal sich das zitierte Urteil auf eine geplante Behandlung (ambulante OP) bezieht.

    Viele Grüße

    Winnie

  • Hallo Winnie Poor.

    Genau wie B 3 KR 4/03 R, welches von den KKn sehr gerne eingesetzt wird, um ambulante Behandlungen durchzuboxen. 8o

    Noch ein kurzer Auszug aus dem Urteil vom 17.03.2005:

    [...]Der Einwand der Beklagten, der Klinikarzt müsse seinen Behandlungsplan entsprechend einer Änderung im tatsächlichen Geschehensablauf modifizieren, wenn dazu die Notwendigkeit bestehe, ist zutreffend, ändert aber nichts an ihrer Zahlungsverpflichtung als Krankenkasse. Im vorliegenden Fall hat der Klinikarzt sich entsprechend der veränderten medizinischen Situation verhalten und den Patienten vorzeitig in hausärztliche Weiterbehandlung entlassen. Dadurch ist die begonnene stationäre Krankenhausbehandlung abgebrochen worden, sie hat sich jedoch nicht nachträglich in eine bloß vorstationäre Maßnahme verändert, die eine Krankenhausbehandlung lediglich vorbereiten soll (§ 115a Abs 1 Nr 1 2. Alternative SGB V). Zwar kann - wie der Senat in dem oa Urteil vom 4. März 2004 bereits ausgeführt hat - unter bestimmten Voraussetzungen aus einer als ambulant oder vorstationär geplanten Maßnahme eine stationäre Krankenhausbehandlung werden, nicht aber umgekehrt.[...]

    Schönen Feierabend an alle :i_drink:
    papiertiger

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.