Fallzusammenführung bei 2-maliger Wiederkehr?

  • Guten Tag,

    bei uns (Krankenkasse) ergab sich heute folgende Fallgestaltung, bei der wir uns abrechnungstechnisch nicht ganz sicher sind:

    Pat. Wird ins Krankenhaus aufgenommen. (Fall B) 4 Belegungstage. DRG L64B. Wiederaufnahme nach 17 Tagen (Fall C) für 1 Belegungstag. Fallzusammenführung und Abrechnung der DRG L20Z. (Fall B2)

    Jetzt das Problem: Pat. Befand sich vor dem Aufenthalt mit den 4 Belegungstage bereits für 6 Belegungstage (Fall A) im gleichen Krankenhaus. Abgerechnet wurde DRG L41Z. Die Aufnahme des Falles B2 erfolgte nur 14 Tage nach Entlassung des Fall A.

    Sind Fälle A und B2 nun ebenfalls zusammenzuführen? (Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen bei gleicher MDC und erst invasiv medizinischer Partition mit anschließender operativer Partition)

    Bei uns wird der § 2 der FPV schon so interpretiert. Bisher gab es auch keine Probleme mit solchen Fällen, sie wurden anstandslos von den Krankenhäusern zusammengeführt.

    Jetzt gibt es aber ein Krankenhaus das sagt, Fall A bliebe außen vor und wir sollten den Fall bitte durch den MDK klären. Der MDK hat aber damit meiner Meinung nach nichts zu tun, da es sich nicht um eine medizinische sondern rein abrechnungstechnische Frage handelt.

    Über Ihre Meinungen zu diesem Thema würde ich mich freuen.

    :sterne: :sterne: :sterne:

  • Guten Tag

    Wenn ich ihre Angaben korrekt verstanden habe lagen insgesamt drei stat. Aufenthalte vor.
    A) L41Z Partition: A
    B) L64B Partition: M
    C) DRG unbekannt wahrscheinlich L41Z

    A und B sind nicht zusammenzuführen, es sei denn es handele sich um eine Komplikation innerhalb der OGVD von A ( das scheint hier nicht vorzuliegen ).

    B und C werden von Ihnen ( wahrscheinlich nach §2 Abs.2 FPV ) zusammengeführt es ergibt sich der neue Fall B2 DRG L41Z.

    Nach den Leitsätzen des BMGS zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung ist eine Prüfung gegen bereits zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig.

    D.h eine nach dem §2 Abs2 FPV 2005 nun theoretische weitere Fallzusammenführung der Fälle A und B2 ist nicht möglich

    Gruß

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

  • Guten Tag,
    m.M.n. werden gehört Fall A nicht in die Wiederaufnahmekette (außer WA wegen Komplikationen).
    Vor Fallzusammenführung wird jeder Fall einzeln betrachtet. Fall A und Fall B landen in einer nicht operativen Partition und müssen nur bei Komplikationen zusammengeführt werden.
    Fall C wird einer operativen DRG zugeordnet und muß deshalb mit Fall B (innerhalb von 30 Kalendertagen) zusammenngeführt werden.
    Eine Betrachtung nach Fallzusammenführung und Neubewertung hinsichtlich der Wiederkehrregeln ist im Gesetz nicht vorgesehen.
    Viele Grüße
    Johanna