Hallo Forum,
falls man eine Wiederaufnahmekette hat, greift die Vorschrift der \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004\":
\"Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitraums, in dem Fälle zusammenzufassen sind, ist die obere Grenzverweildauer des ersten Falles, der eine Zusammenfassungskette auslöst. Eine Zusammenfassung bei Wiederaufnahmen und Komplikatinen erfolgt somit nur für die innerhalb der oGVD-Grenze des ersten Falles beginnenden Aufenthalte\".
Konkret haben wir
Fall A: DRG G49Z
Fall B: G07Z
Fall C: X63Z
Fall D: T01C
Fälle C und D sind fraglich Komplikationen nach Fall B. Fall A ist \"diagnostisch\", Fall B \"operativ\". Fall A und Fall B sind zusammenzuführen. Für die Wiederaufnahmekette entscheidend ist die oGVD von Fall A, aber die ist nicht definiert !
Was tun ?
Grüße von der Ostsee - 20° aber immerhin kein Regen