Fallzusammenführung, wenn der erste Fall keine OGVD hat

  • Hallo Forum,
    falls man eine Wiederaufnahmekette hat, greift die Vorschrift der \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004\":

    \"Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitraums, in dem Fälle zusammenzufassen sind, ist die obere Grenzverweildauer des ersten Falles, der eine Zusammenfassungskette auslöst. Eine Zusammenfassung bei Wiederaufnahmen und Komplikatinen erfolgt somit nur für die innerhalb der oGVD-Grenze des ersten Falles beginnenden Aufenthalte\".

    Konkret haben wir
    Fall A: DRG G49Z
    Fall B: G07Z
    Fall C: X63Z
    Fall D: T01C

    Fälle C und D sind fraglich Komplikationen nach Fall B. Fall A ist \"diagnostisch\", Fall B \"operativ\". Fall A und Fall B sind zusammenzuführen. Für die Wiederaufnahmekette entscheidend ist die oGVD von Fall A, aber die ist nicht definiert !

    Was tun ?

    Grüße von der Ostsee - 20° aber immerhin kein Regen

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Zitat

    Für die Wiederaufnahmekette entscheidend ist die oGVD von Fall A, aber die ist nicht definiert !

    Was tun ?

    Hallo Herr Bobrowski,

    m. E. ist nicht mehr viel zu tun:
    Fall A und B zusammenführen, C und D gesondert abrechnen.
    Die Prüfung oGVD greift dann nicht.
    Als Alternative käme m. E. die Zusammenfassung von B+C+D in Frage, A dann gesondert abrechnen.
    Das wäre aber wohl nicht nicht FPV 2005-konform.
    Erst A und B zusammenführen und gegen C und D prüfen ist m. E. gem. FPV auch nicht möglich.

    Zitat

    Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig.


    Das müsste auch für den umgekehrten Fall (erst Zusammenfassung B+C+D, dann Prüfung gegen A) gelten.

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo Herr Hebenstreit,

    falls die Zusammenlegung der ersten beiden Fälle auf der
    Regelung 1. Fall aus Partition A oder M, 2. Fall Partition O
    beruht, wird keine OGVD für den ersten Fall gebraucht.
    Wenn die Wideraufnahme innerhalb von 30 Tagen erfolgte,
    sind die Fälle zusammenzuführen! Dann haben Sie eine neue
    DRG und vermutlich auch eine OGVD. Falls die 3. Aufnahme
    wegen einer Komplikation war und innerhalb der OGVD erfolgte,
    ist dieser mit den ersten beiden zusammenzuführen usw.
    Gruß
    Ordu

  • Schönen guten Tag Herr Ordu!

    Leider muss ich Ihnen widersprechen:

    Gemäß FPV § 2 Abs. 4 gilt:

    Zitat

    Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden Krankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen.

    Meiner Ansicht nach bedeutet dies, dass die Frage der Zusammenführung nur auf Grundlage der Einzelfälle und nicht auf Grundlage bereits zusammengeführter Fälle zu prüfen ist. In den Leitsätzen zur Wideraufnahmegelung des BMGS zur Fallpauschalenverordnung 2004 war dies auch explizit so geregelt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    Zitat

    Meiner Ansicht nach bedeutet dies, dass die Frage der Zusammenführung nur auf Grundlage der Einzelfälle und nicht auf Grundlage bereits zusammengeführter Fälle zu prüfen ist.

    Das sehe ich auch so, steht so auch im Abrechnungsleitfaden (S. 27):

    Zitat

    Die oberen Grenzverweildauern, die für eine Fallzusammenführung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 FPV 2005 maßgeblich sind, ergeben sich aus dem Aufnahmedatum und der DRG-Eingruppierung des ersten stationären Aufenthaltes. Das heißt bei Wiederaufnahmeketten wird die Frist zur Bestimmung der maßgeblichen Grenzverweildauer nicht durch den zusammengefassten, neu eingruppierten Aufenthalt bestimmt, sondern durch die des ersten stationären Aufenthaltes. Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist somit eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig.

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld