zwei Begleitpersonen

  • Hallo Forum,
    Hallo Herr Staender,

    auch wenn ich vielleicht nervig bin, aber das Thema Haushaltshilfe ist in diesem Fall für mich noch nicht ganz vom Tisch.

    Zitat


    Original von Staender:

    allein schon die Vorstellung, in der von Ihnen geschilderten Situation zuständige Mitarbeiter der Kostenträger zur Bewilligung eine Haushaltshilfe zu erreichen, geschweige denn eine solche dann zeitnah aufzutreiben löst bei mir - Entschuldigung - eine gewisse Heiterkeit aus


    Schön zu hören, dass Leute auch noch lachen können. :laugh:

    Zitat


    Original von Staender:

    Mal gesetzt den Fall, dieses Szenario würde wundersamerweise wirklich funktionieren, soll das fünfjährige Geschwisterkind dann allen Ernstes zu Hause von der wildfremden Haushaltshilfe betreut werden?

    Eben nicht. §38 Absatz 4 SGB V sagt
    [center]
    (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.[/center]


    Für mich heisst dass nicht mehr und nicht weniger, als das in diesem Beispiel das Krhs die \"selbstbeschaffte Haushaltshilfe\" ist.

    Zitat


    Original von Staender:

    Damit will ich gar nicht beanspruchen dass die Kostenträger nun unbedingt die Mitaufnahme aus den Beiträgen der Versicherten bezahlen sollen.

    Wenn das bisher gesagte von mir richtig ist, dann soll bzw. muss die KK das sogar bezahlen.

    Zitat


    Original von Staender:
    Mir geht es mehr darum, dass solche Situationen \"vom System\" einfach nicht berücksichtigt werden!

    M.E. berücksichtigt das System sehr wohl derartige Konstellationen. Nur muss man ein paar mehr Paragraphen beachten (Ich gebe aber zu, dass es auch Situationen gibt, die das SGB nicht abdeckt).

    Ich hoffe ich konnte nochmals verdeutlichen, worauf ich hinaus wollte mit dem Hinweis auf die Haushaltshilfe. Übrigens ist die Leistung \"Haushaltshilfe\" im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen nicht an die vorherige Antragsstellung gebunden. :d_zwinker:

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Herr Freundlich, hallo Forum,

    wie gesagt, die Sache mit der Haushaltshilfe sehe ich aus persönlicher Erfahrung sehr kritisch. Meine Frau bekam damals einen Brief von der Kasse, in der ihr klar gesagt wurde, daß sie durchaus eine Haushaltshilfe auch vor der Bewilligung beauftragen könne, daß aber dann - im Gegensatz zur Beauftragung nach der Bewilligung - damit zu rechnen sei, daß die Kosten nicht vollständig, sondern nur pauschal übernommen würden. Sie war also sehr wohl auf die Möglichkeit der schnellen Inanspruchnahme hingewiesen worden. Allerdings war in diesem Brief eben sehr deutlich darauf hingewiesen worden, daß die sofortige Beauftragung mit einem erheblichen finanziellen Risiko für den Betroffenen einhergeht. Da unsere persönliche finanzielle Situation zu dieser Zeit nicht gerade als rosig zu bezeichnen war, blieb uns gar nichts anderes übrig, als bis zum Bescheid zu warten. Von daher klaffen da Theorie (gesetzlicher Anspruch) und Praxis doch auseinander.

    Und die Frage, ob dem Krankenhaus eine Vergütung für eine unzweifelhaft erbrachte Leistung zusteht halte ich sehr wohl für legitim. Daß ich persönlich dazu neige, diese 2. Begleitperson abrechnungsmäßig unter den Tisch fallen zu lassen hat nichts mit der grundsätzlichen Fragestellung zu tun. Ich stelle die Frage ja ergebnisoffen. Ich habe fast das Gefühl, mit dem Stellen der Frage wird mir schon unterstellt, Dollarzeichen (oder das €-Symbol) in den Augen zu haben - dem ist beileibe nicht so.

    Die dahinter stehende Problematik ist m.E. in 2 allgemeineren Fragen zusammenzufassen.

    1. Was können/müssen wir uns leisten?
    2. Wer bezahlt?

    In Zeiten wo der Fortbestand von Krankenhäusern zunehmend auch von der finanziellen Situation abhängt, darf ein Haus auch die Frage nach der Finanzierung medizinferner Leistungen stellen. Zu Zeiten, als das Überleben - relativ unabhängig von Erlössituation - per Planungs-Diktion von \"oben\" gesteuert wurde, sah das m.E. anders aus.

    MfG,
    M. Achenbach

  • Hallo Forum, hallo Mr. Freundlich,

    herzlichen Dank für die Nachhilfe! Das meine ich durchaus ernst, denn als Mediziner kennt man sich eben oftmals doch nicht so gut im Paragrapen-Dschungel aus. Wenn ich Sie also richtig verstehe, könnte Herr Achenbach in der Tat den § 38 SGB V so auslegen, dass die Mitaufnahme des Geschwisterkindes durch das Krankenhaus durch den Kostenträger finanziert wird. Was nebenbei gesagt möglicherweise sogar die wirtschaftlichere und somit insgesamt sinnvollste Lösung für alle Beteiligten sein könnte...

    Dankbar

    grüßt H. Staender :baby:
    Oberarzt Pädiatrie

  • Hallo Herr Staender,

    wenn ich meine Ausbildung noch richtig im Kopf habe, dann ist tatsächlich eine Abrechnung über die Haushaltshilfe möglich, denn m.E. sind die Grundvoraussetzungen nach § 38 Absatz 1 SGB V

    [center](1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.[/center]

    erfüllt. Desweiteren besteht in diesem Fall m.E. analog der Regelungen in Absatz 4 durchaus ein Grund von der der Möglichkeit einer selbstbeschafften Haushaltshilfe Gebrauch zu machen.

    Da im Gesetz nicht steht, dass die selbstbeschaffte Haushaltshilfe kein Krankenhaus sein darf, müsste das m.E. zumindest eine Möglichkeit sein.

    MFG

    Mr. Freundlich