Umfang der Prüfung durch Private KK

  • Hallo Forum,

    Schon verschiedentlich wurde über den Umgang mit den privaten KK diskutiert, u.a. hier.

    Wir haben nun einen Fall, bei dem die Kasse den 3. Brief schreibt, in jedem Brief teilweise andere Sachverhalte angezweifelt werden, und jetzt im Zusammenhang mit dem ZE 33 als Bonbon verlangt:

    Zitat

    Die Dokumentation der Thrombozytenkonzentrate, die zur Herstellung der Thromboplasmen verwendet wurden (Bitte mit Nummer).

    Abgesehen davon, daß dies schon arzneimittelrechtlich dokumentiert werden muß, gehen derartige Anforderungen m.E. viel zu weit.

    Wissen insbesondere die Juristen unter Ihnen, wie weit der Prüfungsanspruch geht?

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    bekanntermaßen bin ich kein Jurist, aber die einzelnen Glieder der Herstellungskette für Präparate im Vorfeld der Applikation sind m.E. sicher kein Bestandteil der Patientendokumentation.
    Wenn es nur um die Nummern der tatsächlich verabfolgten Thrombozyten-Einheiten geht, müßten diese ja auch in der Akte niedergelegt sein (sonst hat das KH ein relevantes Dokumentationsproblem). Was immer das mit der Prüfung des Sachverhaltes zu tun hat (wir sind uns sicher: gar nichts!): ich würde der PKV vorschlagen, die Akte komplett an den Gutachter zu übersenden (mit den von uns schon lebhaft diskutierten Kostenaspekten). Wenn das nichts hilft, ist der Verweis auf eine offizielle Klärung manchmal hilfreich. In diesem Zusammenhang ist ein anwaltliches Mahnschreiben effektvoll, das zwar exakt den gleichen Sachverhalt wiedergibt, aber einen Eindruck macht, der gelegentlich die auf mentalen Abwegen befindlichen Mitarbeiter der KK wieder auf den Pfad korrekter Denkweisen lenkt.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Merguet,

    zwischen KH aund PKV besteht kein unmittelbares Rechtsverhältnis, Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen KH und Patient. Die PKV ist lediglich im Verhältnis zu ihrem Versicherten verpflichtet für dessen Zahlungspflicht gegenüber dem KH aufzukommen. Selbst wenn die PKV dem KH gegenüber eine KÜ abgibt, entsteht noch keine Rechtsbeziehung zwischen KH und PKV, die PKV garantiert lediglich für die Verbindlichkeiten ihres Versicherten gegenüber dem KH einzustehen.

    Bezüglich des Rechtes der PKV auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen bedeutet dies, das die PKV nur ein Akteneinsichtsrecht hat, falls der Patient damit einverstanden ist, was die PKV erst einmal nachweisen müsste. Da die PKV ihr Akteneinsichtsrecht über den Patienten vermittelt bekommt, kann das Akteneinsichtsrecht der PKV nicht weiter gehen als das Akteneinsichtsrecht des Patienten. Der Patient hat nur ein Recht auf Einsicht in die sogenannten harten Befunde, also in alle objektiven physischen und psychischen Befunde und Berichte (§ 9 GDSG NW). Ein weiteres Recht besteht nicht.

    Damit dürfte in dem von Ihnen beschriebenen Fall das Ansinnen der PKV tatsächlich zu weit gehen.

    MIt freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Forum, Hallo Herr Mährmann,

    Vielen Dank für diese Antworten, die mir ermöglichen, meine Argumentation deutlich konkreter zu gestalten.

    Gruß aus Essen

    merguet