§115b Anästhesieleistungen

  • Liebe Forumsmitglieder,

    in unserem Haus operieren niedergelassene Ärzte ihre Patienten ambulant. Für diese amb. OP´s erbingen wir als KH die Anästhesieleistungen. Können wir diese über §115b den KK in Rechnung stellen? Hat von Ihnen jemand ein ähnliches Konstrukt im Haus?

    Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar :biggrin:

  • Hallo Nachfrager,
    die Anästesieleistungen können Sie als erbringendes KH abrechnen, siehe Ziffer 05310 präanästhesiologische Untersuchung, sowohl Ziffer 05210-05212, und die eigentliche Prozedur 31821 - 31827.
    Restliche Leistungen rechnen die niedergelassenen mit der KV ab.
    Ich hoffe etwas geholfen zuhaben.
    MfG
    ADG

  • Hallo Nachfrager,

    so einfach, wie ADG dies darstellt ist dies nicht. Wenn es sich um Belegärzte handelt, ist es kein Problem. Aber nach dem Vertrag nach §115b dürfen Sie nur Leistungen erbringen, die in das Spektrum des Krankenhauses gehören. Wenn Sie daher keine Urologie haben, dürften Sie eigentlich auch keine urologischen Operationen abrechnen. Dann können Sie auch nicht die Narkose hierzu abrechnen. Als Alternative könnte man über die KV-Zulassung des Chefarztes (wenn er eine haben sollte) abrechnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

  • Hallo A. Bauer,

    über Ihre Antwort bin ich sehr froh, denn auch ich bin dieser Meinung. Ich arbeite allerdings erst seit einigen Monaten in diesem KH und schon seit gut einem Jahr werden die Anästhesieleistungen für die amb. OP´s niedergelassener Ärzte über den §115b vom Haus abgerechnet. Bis dato hat noch keine KK Einwände gegen diese Abrechnung. Das hat mich dann doch etwas stutzig gemacht.
    Aber, wie schon eingangs gesagt, auch ich bin der Meinung, dass für die Abrechnung der Anästhesie hierm vom Haus über §115b der Operateur ein Krankenhausarzt oder zumindest Belegarzt sein muss.
    Vielen Dank für Ihre Bestätigung.

    Mfg
    Nachfrager

  • Hallo Nachfrager,

    sollte Ihr Krankenhaus in NRW liegen, wird das ganze noch etwas komplizierter. Das Landesministerium für Gesundheit hat vor einiger Zeit (vgl. KGNW-Rundschreiben Nr. 211/2005) eine Stellungnahme zu ambulanten Operationen im Krankenhaus durch niedergelassene Ärzte abgegeben.

    Zitat aus dem o.g. Rundschreiben: \"Im Weiteren legt das Ministerium den § 36 Abs. 2 KHG NRW in Bezug auf das ambulante Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V aus. Neben den hauptamtlich im Krankenhaus beschäftigten Ärztinnen und Ärzte können auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in einem Anstellungsverhältnis mit dem Krankenhaus stehen, ambulante Operationen im Krankenhaus nach § 115b SGB V erbringen.\" Diese ambulanten Operationen sind dann als durch das Krankenhaus erbrachte Leistungen zu werten. Für diese Leistungen kann das Krankenhaus dann natürlich auch die Anästhesie abrechnen.

    Ob die Auffassung des Ministeriums aber von den Krankenkassen geteilt wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo liebes Forum, hallo H. Offermanns,
    ich habe noch mal eine Frage. Unsere Plastische Chirurgie hat eine umfangreiche KV-Ermächtigung. Die Eingriffe die nicht im Katalog fürs KH stehen, rechnen sie über die KV ab und wir die Anästhesie über die KK. Das läuft schon seit Jahren ganz gut so. Jetzt plötzlich bezahlt uns eine Kasse das nicht mehr, weil die OPS nicht im § 115b SGB V gelistet ist. Hat die KK Recht? Wie gesagt, bisher gab es da keine Probleme, wir habe auch eine Belegabteilung, da verfahren wir ebenso und habe keine Probleme.
    Gruß
    Wagener

  • Hallo Frau Wagener,

    der AOP-Vertrag sagt hierzu in § 7 Abs. 4: \"Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbesondere auch für die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen gemäß § 115 b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder die Leistung nach § 115b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt.\"

    Ich denke, dass die Krankenkasse hier Recht hat. Allerdings bezahlen einige Krankenkassen lieber die AOP-Vergütung als eine stationäre Vergütung.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."