Abrechnung Metallentfernung

  • Hallo Forum,
    als unfallchirurgischer Fast-Laie habe ich eine Frage zur Abrechnung.

    Pat. kommt nach subkapitaler Humerusfraktur zur ME. Es werden die Verriegelungsschrauben entfernt, ganz klar eine § 115b-Leistung.

    Nun wird die Pat. aber stationär aufgenommen. Chirurgischerseits wird argumentiert, es sei primär die Entfernung des kompletten Osteosynthesematerials einschl. Markraumnagel geplant gewesen und wegen der hohen Nachblutungstendenz aus dem Markraum sei eine stat. Überwachung erforderlich.

    Entfernt werden dann aber tatsächlich nur die Verriegelungsschrauben, da sich intraoperativ herausstellte, dass der Nagel belassen werden konnte.

    Begründet dies die primavista-Entscheidung zur stationären Behandlung und Abrechnung ?

    Schon mal vielen Dank!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Herr Dr. Leonhardt!

    Faktisch ist eine ambulante OP durchgeführt worden. Sicherlich kann ich hier mit der geplanten Verweildauer argumentieren. Allerdings halte ich persönlich dies für fragwürdig. Wir rechnen in solchen Fällen eine AOP ab.

    Schönen Abend!

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Leonhardt,
    die Entscheidung ob ambulant oder stationär abgerechnet wird, hängt auch von der VWD ab. Hat der Patient nach der OP übernachtet, wäre eine stationäre Abrechnung gerechtfertigt, da der Behandlungsplan eine stationäre Behandlung vorgesehen hat und sich erst intraoperativ herausstellte, dass eine Prozedur nicht durchgeführt werden musste. War allerdings bereits vor OP-Beginn klar, dass die Marknagelentfernung nicht nötig ist, wäre eine ambulante OP-Abrechnung angemessen.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo,
    m.E. handelt es sich um eine stationäre Aufnahme.
    Bereits die Planungen für diesen Eingriff sind im deutlichen Unterschied zu denen nach §115b.
    Die Vorbereitungen im OP (Andere Siebe, Blutungsgefahr u.a.) unterscheiden sich doch von der alleinigen Entfernung der Schrauben.

    Ansonsten würde ich hier auch die Definition des Bundessozialgerichts bemühen.
    Nach Meinung des Gerichts hat sich die Definition von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung ausschließlich am Merkmal der geplanten bzw. erforderlichen Aufenthaltsdauer zu orientieren.

    Gruß

    MiChu :sonne:

    siehe auch

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)