• Hallo Forum,
    In welchen Gesetzestexten sind die Transportkosten für stationäre Patienten klar geregelt?
    Mich interessiert primär die Regelung bei Verlegung/Rückverlegung sowie bei Verbringung.

    Gruß
    B. Schrader

  • Schönen guten Tag Herr Schrader!

    Die übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse wird in § 60 SGB V geregelt. Wesentlich dabei ist, dass bei der letzten Änderung die \"zwingende Medizinische Notwendigkeit\" eingefügt wurde.

    Insbesondere hat dies bei Abs. 2 Satz 1 die Folge, dass bei üblichen Verlegungen wie beispielsweise Regelversorgung - Schwerpunktversorgung und zurück lediglich die Verlegung in das Schwerpunktkrankenhaus unter die Leistungspflicht der Krankenkasse fällt. Die Rückverlegung ist ja meist nicht \"medizinisch zwingend erforderlich\".

    Eine Verbringung ist dagegen eine \"vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter\", die nach § 2 Abs. 2 KHEntgG unter die allgemeinen Krankenhausleistungen fällt und somit von der Kasse nicht gesondert vergütet wird. Nach allgemeiner Auffassung beinhaltet das auch den Transport, der somit ebenfalls vom Krankenhaus zu tragen ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schrader, hallo Herr Schaffert,

    vielleicht sollte man noch ergänzend feststellen, dass
    § 60 SGB V ausschließlich die Kostenübernahme der Transportkosten durch die Krankenkasse regelt.

    § 2 Abs. 2 KHEntgG bzw. § 2 Abs. 2 BPflV regelt dagegen die Kostenübernahme der Transportkosten durch das Krankenhaus.

    Das heißt im Ergebnis: Eine mangelnde Kostenübernahme durch
    die Krankenkasse impliziert nicht automatisch die Kostenübernahme
    durch das Krankenhaus.
    Transportkosten für Aufnahme, Verlegung und Entlassung sind keine
    allgemeine Krankenhausleistungen, belasten die Krankenkasse oder den Patienten (wenn medizinisch nicht notwendig).


    VG

    Jens Horstmann

    Jens Horstmann
    Rotes Kreuz Krankenhaus Kassel Gemeinnützige GmbH
    Finanz- und Rechnungswesen/EDV

  • Hallo Herr Horstmann, hallo Herr Schaffert,

    ich möchte gerne die Fragestellung noch etwas erweitern. Wie verhält es sich mit den Transportkosten für dringend benötigte Medikamente?
    Uns liegt derzeit neben vielen ähnlichen \"kleinen\" Transportproblemen ein Fall vor, in dem aus medizinischer Sicht und nach Rücksprache mit der Giftnotrufzentrale bei dringendem Verdacht einer Knollenblätterpilzvergiftung das Medikament Silibinin aus dem nächstgelegenen Zentrum per Hubschrauber beschafft werden mußte. Wir sitzen nun auf den Kosten von über 4.000 €, da die Krankenkasse auf dem Standpunkt steht, daß diese Kosten mit der DRG abgegolten sind.
    Es kann nicht sein, daß dieses Risiko allein von den Krankenhäusern zu tragen ist. Sollen wir unsere Ärzte anweisen, zukünftig zunächst eine Kostenübernahmeerklärung der KK einzuholen? Oder sollten wir besser gleich den Patienten per Hubschrauber in das Zentrum verlegen?

    Gruß,
    Kerst

  • Hallo Herr Kerst,
    hallo Forum,

    auch wenn es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um relativ hohe Transport- bzw. Liefer-/Beschaffungskosten handelt, so neige ich dazu, der Position der Krankenkasse zu folgen. Und zwar aufgrund folgender Überlegung:

    Dem Patienten musste das genannte Medikament \"verabreicht\" werden, welches aufgrund der medizinischen Dringlichkeit in diesem besonderen Falle mittels eines besonders teuren Transportmittels (Hubschrauber) herangeschafft werden musste.

    Nach § 2 Abs. 2 KHEntgG gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen jene Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind ! Das genannte Medikament und die entsprechenden Beschaffungskosten sind demnach also Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen, die wiederum gemäß § 7 KHEntgG mit Fallpauschalen, Zusatzentgelten etc. vergütet werden.

    Eine Verlegung des Patienten mittels Hubschrauber würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krankenkasse zu der Frage veranlassen, ob dieser Verlegungstransport medizinisch begründet war - also, ob die Versorgung des Patienten nicht in dem verlegenden Krankenhaus hätte stattfinden können.

    Gruß

    Der Systemlernende