Hallo Forum,
die Frage ist immer wieder mal aufgetaucht, aber m.E. nicht so eindeutig beantwortet worden.
Was sagen die Kategorien 1 und 2 im Katalog \"Ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriff gem. § 115b\" aus?
Ja natürlich -
ob der betreffende Eingriff \"in der Regel ambulant\" oder \"ambulant oder stationär\" erbracht werden kann.
Aber welche Auswirkungen hat das?
Was ist mit einer OP, die in diesem Katalog unter der Kategorie \"2\" gelistet ist und das Krankenhaus sich ohne besondere Begründung für eine stationäre Behandlung entscheidet?
Es wird sicher sofort das Prüf-Raster der Kasse zuschlagen, es wird eine Prüfung durch den MDK erfolgen und der wird die Notwendigkeit verneinen, weil keine besonderen Umstände bzw.Tatbestände zur Untermauerung der besonderen Notwendigkeit für eine stationäre Aufnahme vorliegen.
So läuft das zur Zeit ab.
Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man einen solchen Fall vor dem Sozialgericht ausficht?
Gibt es hierzu schon Urteile oder sonstige Erkenntnisse, die einem auch in der Praxis weiterhelfen?
Ist eine OP der Kategorie 2, zweifellos und rechtssicher in derselben Wertigkeit sowohl stationär als auch ambulant erbringbar - ohne dass über die persönliche Einstellung des Operateurs, (der vielleicht so eine OP ambulant durchgeführt grundsätzlich als zu riskant ansieht) noch weitere Argumente aufzuführen sind?
Mag aber sein, dass diese Frage an anderer Stelle schon hinreichend beantwortet wurde -
dann möge man mich liebenswerter Weise dahin verweisen.
Gruß toku