Hallo,
ich habe dieses Forum bei der Informationssuche im Internet entdeckt und würde mich freuen, wenn ich hier Hilfestellungen bei einer Frage bekommen könnte.
Ich beschäftige mich (juristisch) gerade mit dem Problem eines Privatpatienten, der in einer Privatklinik einen Eingriff vornehmen ließ, den die Klinik als Fallpauschale direkt gegenüber der PKV abrechnete (es geht nur um die Klinikkosten, nicht um ärztliche Leistungen). Eine Einzelabrechnung dieses Eingriffs gegenüber dem Patienten erfolgte nicht.
Innerhalb der Grenzverweildauer wurde ein zweiter Eingriff durchgeführt, der dann in Form einer Einzelabrechnung gegenüber dem Patienten abgerechnet wurde. Im Vorfeld war der Patient von dem KKH darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der Grenzverweildauer der zweite Eingriff wahrschenlich nicht von der PKV übernommen werden würde, weshalb hier eine Einzelabrechnung vorgenommen werden wird. Erwartungsgemäß lehnt die PKV die Kostenübernahme der eingereichten Einzelabrechnung mit Hinweis auf die Grenzverweildauer ab.
Die Klinik wurde aufgefordert, auch den ersten Eingriff gegenüber dem Patienten als Einzelabrechnung abzurechen, damit diese Rechnung bei der PKV eingereicht werden kann. In diesem Fall könnte die PKV nicht mit der Grenzverweildauer argumentieren.
Dies lehnt die Klinik jedoch ab.
Hier nun meine Fragen (mit dem Thema DRG beschäftige ich mich erst seit kurzem):
1.Hat der Patient einen Anspruch gegenüber der Klinik auf Einzelabrechnung. Die Fallpauschalen gelten zunächst ja nur im gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis.
2.Kann die PKV die Kostenübernahme mit dem Verweis auf die Grenzverweildauer bei einem Privatpatienten ablehnen?
3.Kann eine Klinik gewgenüber einem Privatpatienten auf Basis der DRG abrechnen (meiner Meinung nach wohl nicht)?
Vorab schon vielen Dank für die (hoffentlich zahlreichen) Antworten!