Stationärer Behandlungswusch bei ambul. Leistungen

  • Guten Morgen Herr Fischer!

    \"die haftungsrechtlich gebotene ist gleichzeitig die nach dem Leistungsrecht wirtschaftliche Behandlung\".
    Daraus kann man in o.a. Fall ableiten, dass eine Behandlung ohne Einverständnis des Patienten zur ambulanten OP haftungsrechtlich nicht geboten ist.

    Ich möchte dieses Zitat aus dem Rechtsgutachten mal gelten lassen.

    Ich habe aber nicht verstanden, warum Sie haftungsrechtlich belangt werden können. Eine ambulante Behandlung ist indiziert! Wünscht sich der Patient eine stationäre Leistung, handelt es sich um eine Wunschleistung. Sie kommen doch Ihrer Verpflichtung nach Behandlung auch mit einer ambulanten behandlung nach.

    Im Gesetz steht, dass Versicherte an den Mehrkosten beteiligt werden können.

    Somit ist m.E. Ihre bzw. die Ableitung von Herrn Meister doch irgendwie sehr fragwürdig.

    Gruß

    Versus

  • Hallo Versus,
    die haftungsrechtliche Problematik liegt darin, dass der Patient sein Einverständnis zur ambulanten Operation nicht gegeben hat. Da jeder Eingriff in die Integrität einen Straftatbestand der Körperverletzung darstellt und nur durch eine gültige Einverständnis des Patienten straffrei gestellt ist, ist der Arzt in diesem Fall sowohl strafrechtlich als auch haftungsrechtlich bedroht, was ihm nicht zuzumuten ist. Deshalb trifft er auch die Entscheidung, den Patienten dann stationär zu behandeln.
    In dieser Diskussion begeben wir uns alle, sofern wir nicht Juristen sind, auf ein Gebiet, wo juristische Kompetenz gefragt ist. Deshalb werde ich mich jetzt aus der Diskussion verabschieden.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich denke, man muss bei dieser Diskussion zwischen Notfall und elektiver Behandlung unterscheiden. Eine akute Behandlungspflicht besteht ja lediglich im Notfall. Nur dann kann es dazu kommen, dass Sie den Patienten - obwohl geboten - gar nicht oder gegen seinen ausdrücklichen Willen nur ambulant behandeln. Nur das hätte möglicherweise haftungsrechtliche Konsequenzen. Im Notfall lassen sich jedoch eher auch andere Gründe für die stationäre Behandlung finden, als nur der Wunsch des Patienten.

    Bei elektiven Eingriffen greift das oben von Hern Duck zitierte Wirtschaftlichkeitsgebot auf jeden Fall. Der Patient darf die stationäre Behandlung (auf Kosten der Krankenkasse) einfach nicht beanspruchen und Sie dürfen diese Leistung auch nicht erbringen, sofern nicht die medizinische Indikation dazu besteht. Eine Selbstzahlerregelung ist hier natürlich möglich, obwohl dies auch eine steuerrechtliche Frage(Mehrwertsteuer? Gemeinnützigkeit? ) aufwirft!!!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,

    ich hätte dazu mal mehrere Fragen:

    1. Wo steht im Gesetz, dass der Patient an den Kosten für eine Wahlleistungsvereinbarung beteiligt werden darf?

    2. Liegt so ein Patient in einem \"geförderten Bett\", so ergibt sich doch die Frage mit der Gemeinnützigkeit bzw. Mehrwertsteuer, wie von Herrn Schaffert aufgezeigt. Wie lösen Sie das Problem?

    Mit freundlichen Grüßen

    I. Broß

    Ina Broß
    Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie
    Medizincontrolling
    :sterne:

  • Hallo Herr Schaffert,
    wie kommen Sie auf die Idee, dass bei einem Wahlleistungspatienten eine Mehrwertsteuer zu erheben sei? Es handelt sich doch unstrittig um eine Krankenhausbehandlung. Nur in dem Fall, wo keine Krankenhausbehandlung, also nur Hotelleistung erbracht wird, wäre eine Mehrwertsteuer zu berechnen. Im Zusammenhang mit einer Operation und der entsprechenden postoperativen Behandlung kann doch von Hotelleistung nicht die Rede sein. Davon abgesehen kann der Patient doch eine ambulante OP ablehnen, wenn er sich der Situation nicht gewachsen fühlt und Angst hat. In der AWMF-Leitlinie zur ambulanten OP ist das Einverständnis des Patienten ja Voraussetzung für den amb. Eingriff.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt