Guten Morgen Herr Fischer!
\"die haftungsrechtlich gebotene ist gleichzeitig die nach dem Leistungsrecht wirtschaftliche Behandlung\".
Daraus kann man in o.a. Fall ableiten, dass eine Behandlung ohne Einverständnis des Patienten zur ambulanten OP haftungsrechtlich nicht geboten ist.
Ich möchte dieses Zitat aus dem Rechtsgutachten mal gelten lassen.
Ich habe aber nicht verstanden, warum Sie haftungsrechtlich belangt werden können. Eine ambulante Behandlung ist indiziert! Wünscht sich der Patient eine stationäre Leistung, handelt es sich um eine Wunschleistung. Sie kommen doch Ihrer Verpflichtung nach Behandlung auch mit einer ambulanten behandlung nach.
Im Gesetz steht, dass Versicherte an den Mehrkosten beteiligt werden können.
Somit ist m.E. Ihre bzw. die Ableitung von Herrn Meister doch irgendwie sehr fragwürdig.
Gruß
Versus