Hallo,
nun stutzen wir hier über den Unterschied zwischen J07A und J07B - OP an der Mamma (bösartig bzw. nicht).
Darf man den "Verdacht auf bösartige Erkrankung" als "Erkrankung" codieren (hier Mamma-Tumor), auch wenn er sich später nicht herausstellt? Man hat ihn ja anbehandelt (:chirurg: OP) in Gedanken, er sei bösartig. Wenn nun 3 Tage nach Entlassung noch nicht feststeht (da muß der Fall ja abrechnungstechnisch abgeschlossen sein), ob bösartig oder gutartig, dann kann doch nach DKR 008a nur der Tumor (-Verdacht) stehen bleiben. Was spräche nach DKR dagegen? Später als 3 Tage danach (wenn dann die Histo kommt) gilt der Patient ja bereits als abgerechnet und ich darf ihn nicht mehr modifizieren. Da kommts doch zum Streit....
:itchy:
:chirurg: OP-technisch ( :ops: 5-870.0) und Aufwand-technisch (Liegendauer, Medikamente etc.) bestehen hier überhaupt keine Unterschiede bei der Erbringung der DRG. Warum gibt es da überhaupt einen DRG-Split bei identischer Prozedur? :no:
Gruß :x
Björn