Hallo Forum,
zur Meldung im Newsletter
"Denkschrift zur spezialisierten, stationaeren Versorgung von Menschen mit Epilepsie in Deutschland - Herausforderung durch Einfuehrung des Systems der GR-DRGs (izepilepsie.de).
http://www.izepilepsie.de/cweb/cgi-bin-n…kschrift-EZ.pdf
habe ich, entsprechend dem dort geäußerten Wunsch nach Rückmeldung folgende e-Mail geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Interesse habe ich die unter
http://www.izepilepsie.de/cweb/cgi-bin-n…kschrift-EZ.pdf
im Internet abrufbare Denkschrift gelesen.
Ich teile Ihre Einschätzung, dass unter der Voraussetzung, dass lediglich eine DRG B76 A/B Zerebraler Krampfanfall für die in den genannten Zentren behandelten Fälle zum Ansatz kommt, diese Zentren im Gegensatz zu Einrichtungen, die Epilepsien vorwiegend geringer Komplexität behandeln, möglicherweise eine zu geringe Vergütung erhalten würden.
Allerdings darf wohl unterstellt werden, dass sich in den genannten Zentren die DRG B76A relativ oft findet, sofern es zutrifft, dass dort insbesondere komplizierte Fälle behandelt werden. Das eigentliche Problem sind aber die langen Verweildauern.
Bei den von Ihnen angegebenen Daten
"1998 wurden in den Epilepsiezentren (ohne epilepsiechirurgische Fälle) etwa 3000 Patienten (davon die Hälfte Kinder) an 100 000-Behandlungstagen mit einem Gesamtetat in der Größenordnung von 50 – 70 Mill. DM behandelt. Das sind weniger als 3% der mit der Diagnose "Epilepsie" behandelten Krankenhausfälle bzw. weniger als 10% der mit der Diagnose "Epilepsie" in Krankenhäusern belegten Behandlungstage.
...
B76 A Zerebraler Krampfanfall; Alter < 3; oder mit schwersten oder schweren Komplikation oder Komorbidität. Verweildauer: 4.51 Tage Relativgewicht: 1.13
B76 B Zerebraler Krampfanfall; Alter > 2; ohne schwerste oder schwere Komplikation oder Komorbidität. Verweildauer: 2.28 Tage Relativgewicht: 0.56."
würde also bereits überwiegend das RG von 1,13 zur Anwendung kommen. Um die in den Zentren (100 000 Behandlungstage/3000 Patienten) mit 33 Tagen überdurchschnittlich lange VWD adäquat zu honorieren, reicht dies vermutlich nicht aus, hier wäre, wenn man die von Ihnen angegebenen australischen Daten extrapoliert, ein RG von 5 bis 8 eher angemessen. Der von Ihnen genannte Aufwand liegt bei 70 Mio. DM/3000 Patienten, also bei 23.333 DM/Fall, d. h. bei einem von Ihnen unterstellten Basisfallwert von 4.000 DM entspricht dies einem RG von 5,83.
In genau diesen Bereich kämen Sie bei Anwendung der sogenannten Outlier-Regelung, wie sie im australischen Bundesstaat Viktoria angewendet wird. Siehe hierzu http://www.health.vic.gov.au/pfg2002/costweights.xls unter der entsprechenden Epilepsie-DRG.
Patienten mit einer VWD von 33 Tagen hätten dort ein RG von 5,8233 (DRG B76A) bzw. 6,2145 (DRG B76B). Dies ergibt sich durch Addition des Inlier-RG mit dem Produkt aus der die obere Grenzverweildauer überschreitenden Tage und dem RG-Tagesfaktor für Überlieger, hier also 0,8161+(33-11)*0,2276 bzw. 0,5699+(33-7)*0,2171.
Daher empfehle ich Ihnen, sich bei den zuständigen Stellen für eine adaptierte Einführung des DRG-Systems mit Anwendung von Outlier-Regelungen einzusetzen.
Letztlich zeigt dieses Beispiel, dass deutsche und australische Verhältnisse doch ähnlicher sind, als vielfach behauptet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernhard Scholz
DRG-Beauftragter
Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH
dr_scholz_bernhard@hotmail.com
https://www.mydrg.de -Fan
P. S.: Vielleicht können Sie als Empfänger dieser E-Mail diese an die Verfasser der Denkschrift weiterleiten. Ich wünsche den Epilepsiezentren weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Arbeit und würde mich freuen, wenn ich dazu beitragen könnte, sie von der Zweckmäßigkeit von DRGs auch für ihren Bereich zu überzeugen.