BG und Datenschutz

  • Hallo Forum,

    zur allgemeinen Info möchte ich auf eine aktuelle Änderung (Februar 2006) der bisherigen Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten hinweisen.
    Mir liegt eine aktuelle Briefkopie vor, wonach dieser seine bisherige Ansicht bzgl. Herausgabe von medizinischen Unterlagen zur Rechnungsprüfung an Berufsgenossenschaften ändert und dies auch den Verbänden (DKG und Hauptverband der Berufsenossenschaften) mitteilt.

    Der Datenschutzbeauftragte teilt darin mit, das die Berufsgenossenschaften berechtigt sind auch zu Rechnungsprüfungszwecken Unterlagen beizuziehen (auch Op-Berichte und Rö-Bilder usw.)

    Vieleicht hilft die Info, unnötige Schriftwechsel zu verhindern.

    Gruß aus der heute weißen (und etwas weiseren) Pfalz

    P.Host

  • Hallo phost,

    danke für diese Infos.
    Mir sind allerdings die Kosequenzen daraus nicht so ganz klar:
    Bedeutet dies jetzt, dass man als KH einem BG-Sachbearbeiter \"einfach so\" auf Anforderung medizinische Unterlagen zu senden hat und bezüglich der Schweigepflicht durch den Datenschutzbeauftragten gedeckt ist? Oder muss trotz allem eine Schweigepflichtsentbindung des Patienten vorliegen? Oder entfällt die Schweigepflicht bei der \"interärztlichen\" Korrespondez zwischen KH- und BG-Arzt? Fragen über Fragen...

    Ich tue mich, Datenschutzbeauftragter hin oder her, mit dem Gedanken sehr schwer, Patientenunterlagen ohne das Einverständnis des Patienten an nichtärztliche KK- oder BG-Instanzen zu übergeben. Das ist bei den §294-Anforderungen der Kassen so und bei den BG-Anfragen meiner Ansicht nach nicht viel anders...

  • Hallo Forum, Hallo Cherax,

    Die Berufsgenossenschaften sind als gesetzliche Versicherung per Gesetz berechtigt, medizinische Unterlagen zur Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben beizuziehen.
    Sie und damit auch die betroffenen Ärzte/Krankenhäuser und Behörden sind zur Herausgabe verpflichtet - d.h. sie benötigen keine Schweigepflichtsentbindung. Die Herausgabeverpflichtung beruht auf dem SGB VII (regelt Aufgaben und Möglichkeiten der Berufsgenossenschaften) und ist deutlich unterschiedlich von den Vorschriften des SGB V (gilt für Krankenkassen), der BG-Sachbearbeiter ist rechtlich vollkommen auf der korrekten Seite. nachzulesen ist dies im SGB VII.
    Ihre persönliche Ansicht ist nicht richtig, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften sind rechtlich vollkommen unterschiedlich vom Gesetzgeber gestellt. Deshalb ist den Krankenkassen der medizinische Dienst zur Seite gestellt, die BG darf auf Grund ihrer Aufgaben und muss sogar selbst entscheiden (die Beratungsärzte haben nur beratende Aufgaben!)

    Der Datenschutzbeauftragte musste seine Erstentscheidung (veranlasst durch die DKG) revidieren, als die Berufsgenossenschaften ihn auf die eindeutige Gesetzes- und Verordnungslage hingewiesen haben.
    Ohnehin hatte der BDA nur die Herausgabe zum Zwecke der Rechnungsprüfung bemängelt, da er wohl fälschlich davon ausging, dass dies nicht gesetzlich erlaubt sei.

    Grüße
    P.Host

  • Hallo zusammen,

    meines Wissens nach ist die Übersendung von Verlaufs- bzw. Op-Berichten auf Anforderung der BG durch §199Abs. 1 SGB VII i.V.m. Satz 2 Nr. 2 SGB VII vertretbar. Im Hinblick auf die Berichtspflicht des behandelnden Arztes und die Pflicht des UV-Trägers zur Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens kann eine Übersendung der Unterlagen wohl auch nicht unterbleiben.Der UV-Träger kann bei Zweifeln an der Korrektheit der Diagnosen bzw. der richtigen Eingabe der Diagnosen und Prozeduren in den zertifizierten Grouper des Krankenhauses nach § 201 Abs. 1 i.V.m. §348 GB VII die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen, sowohl des D-Arztes als auch anderer an der Heilbehandlung beteiligter Ärzte des Krankenhauses, verlangen. Die Berichtspflichten für Ärzte sind im Vertrag Ärzte/ Unfallversicherungsträger detailliert geregelt.Die nach § 301 SGB V begrenzte Übermittlungspflicht von Daten betrifft nur die Krankenkassen. Ein Prüfverfahren für Rechnungen über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist nur mit Wirkung zwischen den Krankenversicherungen und den Krankenhäusernvereinbart, nicht jedoch mit Wirkung für die gesetzliche Unfallversicherung.Von daher sehe ich kein Problem bei der Übersendung von Berichten an den UV-Träger.

    Grüße aus dem Bergischen

    HUNA

  • Hallo,

    und danke für die ausführlichen und klarstellenden Antworten.

    Kann mir bei dieser Gelegenheit evtl. auch jemand Schützenhilfe beim Thema \"Anforderungen von Unterlagen durch unter Berufung auf §294a SGB V\" leisten? Auch hier bestehen bei uns Unsicherheiten bezüglich der Notwendigkeit einer Schweigepflichtsentbindung.
    Das Thema wurde hier im Forum ja bereits mehrfach diskutiert, allerdings mit zum Teil sehr unterschiedlichen Auffassungen oder Hinweisen auf Einfallbetrachtung - was mE beim Thema Schweigepflicht ein sehr heisses Eisen werden kann, wenn der Patient z.B. explizit nicht will, dass seine KK bestimmte Informationen erhält. Mich wundert es jedenfalls, warum manche KK sich so sehr weigert, eine Schweigepflichtsentbindung bei zu bringen und lieber 10x schriftlich auf den §294 hinweist anstatt einmal ihren Versicherten anzuschreiben und um die Entbindung nachfragen. Das ruft doch fast schon automatisch den Verdacht hervor, dass da was zu Ungunsten des Patienten laufen soll, was dann später für den Grund genug sein kann, wegen Verletzung der Schweigepflicht zu klagen.
    Auch hier muss es doch verbindlichere und vor allem klare Regelungen geben, oder? :c_gruebel:

  • Hallo Cherax,

    klare und verbindliche Regelungen? Schön, dass es noch Leute gibt, die an das gute im SBG glauben... :totlach:

    Aber im Ernst: Die Kassen versuchen derzeit gerne, den 294a als Vorwand zu nehmen, an Informationen zu kommen, die sie nichts angehen, dabei schreckt man auch vor Falschdarstellungen nicht zurück. Wir haben das Thema zuletzt glaube ich im Dezember hier diskutiert: http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…c9847e90b0ff9#0

    (sollte der Link nicht funktionieren, geben Sie einfach in der Suchfunktion \"§294a\" ein). In dieser Diskussion finden Sie auch eine Stellungnahme der DKG und die Meinng des Bundesdatenschutzbeauftragten (sowie meine unmaßgebliche Meinung, die ich deswegen hier nicht nochmal detailliert wiederhole). Neuere Erkenntnisse zum Thema gibt es m.W. nicht.

    tauwetterige Gruesse

    mdk-opfer

  • Hallo MDK-Opfer,

    den gelinkten Thread meinte ich in erster Linie mit \"unterschiedlichen Auffassungen\" zu diesem Thema...
    Aber es ist ja auch auch schon was wert, wenn man weiß, dass es offenbar nichts Neues zu dem Thema gibt.. :d_zwinker:

    Schönes Wochenende allerseits!

    Cherax